Arbeitnehmer erhält Schadensersatz wegen nicht datenschutzkonformer Videoaufzeichnung
Insgesamt 2.000 € Schadensersatz erhielt ein Beschäftigter einer Tankstelle, der durch den Betrieb von Kameras am Arbeitsplatz in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wurde. Das Urteil hierzu war vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern ergangen.
Unzulässige Kameras führen zu unzumutbarem Überwachungsdruck der Arbeitnehmer
Die unzulässigen Kameras waren im nichtöffentlichen Bereich der Tankstelle, einem Flur, in dem sich nur Mitarbeiter aufhalten durften, angebracht. Die Kameras im Flur waren nach Ansicht des Gerichts nur angebracht worden, um Mitarbeiter zu überwachen bzw. Wertgegenstände, die im Sichtbereich der Kamera lagern, vor rechtswidrigen Zugriffen durch die Mitarbeiter zu schützen. Zum Schutz vor Einbrüchen genügten die Kameras an den Eingangsbereichen.
Auch wenn dem Urteil noch die alten Datenschutzgesetze zugrunde liegen, haben sich die Voraussetzungen für die Überwachung von Mitarbeitern nicht verringert. Eine solche Überwachung der Beschäftigten darf nur anlassbezogen stattfinden. Dafür genügt es auch nicht, dass bereits in der Vergangenheit andere Mitarbeiter den Arbeitgeber geschädigt haben. Es muss einen konkreten aktuellen Anlass geben. Anderenfalls entsteht für die Mitarbeiter ein unzumutbarer Überwachungsdruck.
Empfehlung: Videoüberwachung überprüfen und Ärger minimieren
Die meisten Unternehmen fürchten seit der Einführung der DSGVO Bußgelder der Datenschutzbehörden und Abmahnungen der Konkurrenten. Häufig übersehen sie aber die direkten Schadensersatzansprüche der Betroffenen, die sich aus der DSGVO ergeben. So werden bei der Videoüberwachung beispielsweise regelmäßig die Interessen der Beschäftigten und Kunden nicht beachtet. Sollten Sie Kameras in Ihrem Unternehmen einsetzen, müssen diese folgende Voraussetzungen erfüllen, um als Überwachungskamera in Betracht zu kommen:
- nicht automatisch schwenkbar
- keine Zoom-Funktion
- keinen Ton aufzeichnen
Auch bei der Speicherung der Videodaten sind Schutzmaßnahmen einzurichten, sodass diese nicht von jedermann eingesehen werden können und fristgerecht gelöscht werden.