Persönlichkeitsrechtsverletzung des Nachbarn durch Überwachungskamera
Hintergrund
Nicht selten landen Nachbarschaftsstreitigkeiten vor Gericht. So auch der nun vom Landgericht Frankenthal entschiedene Fall: Zwei Nachbarn führten seit Jahren einen erbitterten Streit. Vor Angst, dass der Nachbar sein Grundstück betreten könnte, installierte einer der Nachbarn eine Kamera an seiner Hauswand. Das Landgericht entschied: Die Kamera muss weg!
Persönlichkeitsrechtsverletzung befürchtet
Der klagende Nachbar befürchtete unzulässige Einblicke in sein Grundstück und eine Verletzung seiner Privatsphäre. Das in erster Instanz angerufene Amtsgericht Neustadt bestätigte diese Ansicht und untersagte die Montage der Kamera. Das Landgericht wies die hiergegen eingelegte Berufung zurück.
Überwachung nur des eigenen Grundstücks
Die Berufungskammer führte aus, dass die Überwachung durch eine Kamera nur zulässig sei, wenn sie auf das eigene Grundstück beschränkt ist. Eine Videoanlage, die eine Einsicht in das Grundstück des Nachbarn ermögliche, sei dagegen unzulässig. Hierdurch werde das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Nachbarn verletzt.
Nicht hinzunehmender Überwachungsdruck
Dabei bejahte das Landgericht im konkreten Fall eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, obwohl nicht sicher nachgewiesen werden konnte, dass die Überwachungskamera tatsächlich auch auf das Nachbargrundstück ausgerichtet war. Nach Auffassung der Kammer ist entscheidend, dass der Blickwinkel der Kamera ohne großen Aufwand in Richtung des Nachbargrundstücks gelenkt werden könne. Die Parteien seien seit Jahren zerstritten und die Videoanlage sollte gerade „vor den Nachbarn schützen“. Den so entstehenden Überwachungsdruck müssten die Nachbarn nicht hinnehmen.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.
Fazit
Das Thema Videoüberwachung ist ein datenschutzrechtlich heikles Thema. Dies betrifft nicht nur die tatsächliche Überwachung per Videokamera, sondern auch die drohende Videoüberwachung durch eine Kamera-Attrappe oder eine schwenkbare Kamera. Insbesondere im Nachbarschaftsverhältnis gilt hier das Gebot besonderer Rücksichtnahme.
Sie haben Fragen zum Persönlichkeitsrecht oder zu sonstigen Kameraüberwachungen? Gerne beraten wir Sie. Sprechen Sie uns einfach an.