Kamera-Drohne über eingefriedetem Grundstück darf abgeschossen werden

Sachverhalt

Ein Familienvater im Amtsgerichtsbezirk Riesa griff zu drastischen Maßnahmen zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts seiner Familie. Er schoss eine über seinem Grundstück fliegende Drohne mit einem Luftgewehr ab. Die Folge für den Schützen war eine Anklage wegen Sachbeschädigung an der 1.500 € teuren Drohne, die durch den Schuss vollständig zerstört wurde.

Vor dem Amtsgericht Riesa gab der Mann an, dass die Drohne, die mit einer Kamera ausgestattet war, für einige Zeit über seinem mit einer Hecke geschützten Grundstück geflogen sei. Dabei sei sie den Bewegungen seiner Frau gefolgt und hätte die beiden Töchter verängstigt. Die Drohne konnte dabei aus einer Distanz von bis zu 3 km gesteuert werden und der „Pilot“ befand sich auf dem durch eine hohe Hecke getrennten Nachbargrundstück.

Gericht sprach Familienvater frei

Das Amtsgericht Riesa sah in dem Abschuss ein gerechtfertigtes Handeln und sprach den Familienvater frei. Gerechtfertigt war seine Handlung durch § 228 BGB. Danach handelt nicht widerrechtlich, wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine dadurch drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht.

Der Schütze durfte davon ausgehen, dass mit der Kamera in der Drohne Aufzeichnungen von ihm und seiner Familie gemacht wurden. Da es sich bei dem mit einer hohen Hecke geschützten Garten um einen gegen Einblicke besonders geschützten Raum handelt, stellt eine solche Aufnahme eine gemäß § 201a StGB strafbare Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen dar. Diese Gefahr der Verletzung des Persönlichkeitsrechts von ihm und seiner Familie durfte er abwenden. Der Schaden steht laut Gericht auch im Verhältnis zu der Gefahr, da sich die Familie mit der Hecke erkennbar schützte und das Fliegen einer mit einer Kamera ausgestatteten Drohne auch nicht damit vergleichbar ist, kindlich-unschuldig einen Drachen steigen oder ein Modellflugzeug fliegen zu lassen.

Fazit

Durch Kamera-Drohnen ergeben sich für kleines Geld ganz neue Möglichkeiten, um in den höchstpersönlichen Lebensbereich einzudringen. Auch wenn das Abschießen hier sehr rigoros war, so zeigt sich, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, auf welchem unser Datenschutz fußt, auch tatkräftig verteidigt werden darf.

Dr. Christian Lenz

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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Kirsten Garling

Rechtsanwältin

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Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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