Unterlassungsansprüche von GmbH-Geschäftsführern untereinander?

GmbH: Kann ein Geschäftsführer die Vertretungsmacht des anderen einschränken?

Ein GmbH-Fremdgeschäftsführer hat allein aufgrund seiner Organstellung keinen eigenen Unterlassungsanspruch gegen seinen Mitgeschäftsführer, aufgrund dessen er verlangen kann, dass die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des anderen vorübergehend einzuschränken ist. Dies entschied aktuell das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken.

Wenn zwei Geschäftsführer sich streiten…

Eine GmbH hatte zwei Fremdgeschäftsführer; d.h. keiner der beiden war zugleich Gesellschafter. Eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gab es nicht. Als einer der beiden Geschäftsführer Geldüberweisungen für eine von der GmbH vertretenen Kommanditgesellschaft ins Ausland tätigen wollte, war der andere Geschäftsführer damit nicht einverstanden. Er forderte konkret die Unterlassung des Geldtransfers und darüber hinaus die Einschränkung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des handelnden Geschäftsführers. Um der Forderung Nachdruck zu verleihen und den „Kontrahenten“ zum Unterlassen zu zwingen, zog er sogar vor Gericht und beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen dessen Vorhaben. Der betroffene Geschäftsführer wehrt sich und hatte schließlich das Oberlandesgericht auf seiner Seite. 

… müssen sie sich zusammenraufen

Die Richter urteilten klar und ohne „wenn und aber“, dass einem Fremdgeschäftsführer aufgrund der internen Kompetenzverteilung innerhalb einer GmbH kein eigener Unterlassungsanspruch gegen seinen Mitgeschäftsführer zusteht. Der mit dem Geldtransfer nicht einverstandene Fremdgeschäftsführer konnte also nicht wirksam verlangen, dass die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis seines Mitgeschäftsführers vorläufig eingeschränkt und die Maßnahme verboten wurde. Das Oberlandesgericht beschäftigte sich sodann noch mit der Frage, ob sich der „meckernde“ Geschäftsführer auf ein gesetzliches Widerspruchsrecht (§ 115 Abs. 1 HGB alte Fassung bzw. § 116 Abs. 3 HGB neue Fassung nach MoPEG) berufen konnte. Danach steht das Recht zum Widerspruch allerdings nur dem Geschäftsführer zu, der gleichzeitig auch Gesellschafter ist, was hier gerade nicht der Fall war. Die Richter ließen leider offen, ob einem GmbH-Fremdgeschäftsführer aus der handelsgesetzlichen Bestimmung, die im Grundsatz auf Personengesellschaften zugeschnitten ist, ein konkretes Widerspruchsrecht zustehen kann. Sie gaben den Parteien aber mit auf den Weg, dass aus einem solchen Widerspruchsrecht – würde es denn bestehen – generell kein individueller vorbeugender Unterlassungsanspruch des widersprechenden GmbH-Fremdgeschäftsführers resultieren kann. Denn andernfalls hätte dieser es in der Hand, eigenmächtig und ohne Einbindung der GmbH-Gesellschafter eine bestehende Einzelvertretungsberechtigung seines Mitgeschäftsführers im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes „von heute auf morgen“ einzuschränken.

Wie kann man Streit verhindern?

Uneinigkeit zwischen mehreren Geschäftsführern ist in der Praxis keine Seltenheit. Hier gilt es, Einzelverantwortung einerseits und kollegiale Zusammenarbeit sowie die Wahrung der GmbH-Interessen andererseits sinnvoll zu kombinieren. Dies erfordert Feingefühl beim Aufbau der inneren Struktur einer GmbH; unerlässlich ist dabei eine sorgfältige und möglichst detaillierte Regelung der Kompetenzen und Ressorts der Geschäftsführung im Rahmen einer verbindlichen Geschäftsordnung, um ein reibungsloses Miteinander der Organe zu gewährleisten. Sprechen Sie uns jederzeit an; wir helfen gerne beim Erstellen des individuellen Regelungswerks. 

OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.06.2023, 1 U 91/22
 

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