GmbH: Wann kann ein Geschäftsführer aus wichtigem Grund abberufen werden?

Nichteinladung zu einer Gesellschafterversammlung kann ein wichtiger Grund für den Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers sein 

Bei unterlassener Ladung zur gebotenen GmbH-Gesellschafterversammlung droht dem Geschäftsführer im worst case die Abberufung. Dies entschied kürzlich das Berliner Kammergericht. 

Wenn der GmbH-Geschäftsführer nicht zu einer gebotenen Gesellschafterversammlung einlädt…

In einer Gesellschafterversammlung einer GmbH, die grundsätzlich deren Geschäftsführer einberufen müssen, sollte über die Abberufung des Geschäftsführers abgestimmt werden. Der betroffene Geschäftsführer war an der GmbH mittelbar über eine andere GmbH beteiligt. Dem deutlichen Einberufungsverlangen des weiteren Gesellschafters kam der Geschäftsführer aber nicht nach, sodass sich der weitere Gesellschafter nicht anders zu helfen wusste, als selbst die Gesellschafterversammlung unter Verweis auf sein gesetzliches Selbsthilferecht bei Untätigkeit des Geschäftsführers einzuberufen. In der sodann stattfindenden Gesellschafterversammlung stimmte die GmbH des betroffenen Geschäftsführers gegen und der weitere Gesellschafter für die Abberufung. Da nach Ansicht des weiteren Gesellschafters der Geschäftsführer wirksam abberufen worden war, beantragte er im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Untersagung der Tätigkeit als Geschäftsführer.

… kostet ihn das unter Umständen sein Amt!

Der betroffenen Geschäftsführer staunte nicht schlecht, denn das Berliner Kammergericht gab dem Antrag statt; es war ebenfalls der Ansicht, der Geschäftsführer dürfe sein Amt nicht länger ausüben. Die Richter erklärten, dass die Nichteinberufung der gebotenen Gesellschafterversammlung eine so grobe Pflichtverletzung der Geschäftsführerpflichten darstelle, dass allein dies schon ein wichtiger Grund für dessen Abberufung sei. Auch war der Gesellschafterbeschluss wirksam mit einfacher Mehrheit gefasst worden, weil die Stimmen der GmbH des betroffenen Geschäftsführers unberücksichtigt bleiben mussten. Er hätte nämlich sonst „als Richter in eigener Sache“ sein eigenes Verhalten beurteilen müssen, was nicht erlaubt ist. Die Tatsache, dass er nicht selbst Gesellschafter, sondern nur Alleingesellschafter der beteiligten GmbH war, rechtfertigte nach Ansicht des Kammergerichts keine andere Entscheidung.

Im Gesellschaftsalltag ist Vorsicht geboten

Der Beschluss verdeutlicht, wann ein (Gesellschafter-)Geschäftsführer bei seiner Abberufung aus wichtigem Grund einem Stimmverbot unterliegt: der Stimmrechtsausschluss gilt zum einen, wenn der Geschäftsführer unmittelbar Gesellschafter der GmbH ist, und zum anderen auch dann, wenn er nicht persönlich Gesellschafter ist, sondern der Gesellschaftsanteil einer weiteren Gesellschaft gehört, auf die er maßgeblichen Einfluss ausüben kann. Ein wichtiger Grund für die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers ist dann gegeben, wenn er eine grobe Pflichtverletzung begangen hat. Wann eine solche anzunehmen ist, ist immer eine Einzelfallentscheidung und – nach der sehr offenen Formulierung der Rechtsprechung – dann anzunehmen, wenn die weitere Tätigkeit des Geschäftsführers für die GmbH unzumutbar geworden ist.

KG Berlin, Beschluss v. 8.12.2022, 23 U 111/22

Dr. Olaf Lüke

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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