Wann dürfen neue Geschäftsführer Registeranmeldungen vornehmen?
Ein neuer Geschäftsführer muss wirksam bestellt sein, sonst …
Die Anmeldung eines neuen Geschäftsführers einer GmbH beim Registergericht ist unwirksam, wenn der künftige Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldeerklärung noch nicht wirksam bestellt ist.
… ist seine Anmeldeerklärung beim Handelsregister unwirksam
Die Anmeldung des Wechsels in der Geschäftsführung einer GmbH beim Handelsregister muss in öffentlich beglaubigter Form erfolgen. Dazu unterzeichnet der neue Geschäftsführer die Anmeldeerklärung in Gegenwart des Notars, der die Unterschrift beglaubigt und die Erklärung an das Registergericht weiterleitet. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss die Bestellung des Geschäftsführers, der den Wechsel anmeldet, wirksam sein. Diese notwendige Reihenfolge hatte der künftige Geschäftsführer einer GmbH nicht beachtet: Er hatte über das involvierte Notariat die Anmeldeerklärung des Geschäftsführerwechsels beim Registergericht abgegeben, bevor seine Bestellung nach dem zugrunde liegenden Gesellschafterbeschluss wirksam war. Zwar wurde seine Bestellung zum Geschäftsführer noch wirksam, bevor die Anmeldung dem Registergericht zuging, aber all das nützte am Ende nichts, denn das Registergericht wies die Anmeldung zurück und wollte den Geschäftsführerwechsel nicht ins Handelsregister eintragen.
Wirksame Bestellung zum Vertreter der GmbH muss bei Abgabe der Anmeldeerklärung vorliegen
Auch eine Beschwerde half nicht weiter: Das Brandenburgische Oberlandesgericht entschied, dass die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels zu Recht versagt worden war. Ob eine Anmeldeerklärung wirksam ist, so das Gericht, richte sich nach den allgemeinen Regeln der Stellvertretung. Hiernach muss die Vertretungsmacht im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gegeben sein. Das gilt auch, wenn – wie hier – die Bestellung des neuen Geschäftsführers „gerade noch“ wirksam wird, bevor die Anmeldeerklärung beim Registergericht eingeht. Die Anmeldeerklärung, die de facto ohne Vertretungsmacht abgegeben wurde, konnte deshalb nicht zugunsten der vertretenen GmbH wirken, weil die Vertretungsmacht erst nach Abgabe der Erklärung eingetreten war.
Vorsicht im Geschäftsverkehr!
Eine Anmeldung zum Handelsregister birgt so manche Risiken. Zum einen ist immer daran zu denken, dass die Registeranmeldung von den Geschäftsführer:innen in vertretungsberechtigter Zahl vorgenommen wird. Sind zwei Geschäftsführer:innen z.B. nur gemeinsam vertretungsberechtigt, müssen daher auch beide die Anmeldung vornehmen. Zum anderen zeigt der Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg, dass bei Geschäftsführerbestellungen, die erst in der Zukunft wirksam werden, besondere Vorsicht geboten ist: Hier muss die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels durch einen Geschäftsführer erfolgen, der zum Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldeerklärung entweder noch oder bereits wirksam bestellt und vertretungsberechtigt ist.
Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 30.3.2023 – 7 W 31/23