Umsatzsteuer für Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Einführung

Die Umsatzsteuer stellte bisher für Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR, z.B. Gemeinden, öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, Handwerkskammern etc.) häufig nur ein Randthema dar. Dies hat sich mit Einführung des § 2b UStG zum 1.1.2017 geändert, da nun wesentlich mehr Leistungen als bisher im Fokus der Umsatzsteuer stehen. Für Juristische Personen des öffentlichen Rechts ist es daher wichtig, sich mit den Regelungen des UStG und den für sie geltenden Besonderheiten auseinanderzusetzen, z.B. bei der Bestimmung des Ortes von Dienstleistungen, die an sie erbracht werden.

Merkblatt der Oberfinanzdirektion Niedersachsen

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen stellt in dem Merkblatt ausführlich die Bestimmung des Ortes von Dienstleistungen dar, die von im Ausland ansässigen Unternehmern an inländische Juristische Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden.

Konsequenz

Das Merkblatt ist hilfreich, um zu bestimmen, ob die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers in Deutschland zu besteuern ist und ob die Juristische Person des öffentlichen Rechts in diesem Fall zum Schuldner der Umsatzsteuer wird. Dies ist von erheblicher Bedeutung sowohl hinsichtlich der Kalkulation solcher Aufträge als auch der Rechnungsprüfung und der Sicherstellung der Erfüllung der steuerlichen Pflichten, die der Juristische Person des öffentlichen Rechts obliegen.

Beispiel

Nicht alle Staaten erstatten deutschen Unternehmern die eigene Umsatzsteuer, so dass diese Kosten darstellt. Dies ist schon bei der Auftragsvergabe beziehungsweise der Kalkulation zu berücksichtigen. Ist der Umsatz in Deutschland steuerbar, so ist die Juristische Person des öffentlichen Rechts in der Regel Schuldnerin der Umsatzsteuer und darf nur eine Nettorechnung akzeptieren, ansonsten besteht die Gefahr, auf der Umsatzsteuer sitzen zu bleiben. Die im Merkblatt dargestellten Regelungen betreffen sowohl die alte als auch die neue Rechtslage und sind somit unabhängig von der erstmaligen Anwendung des § 2b UStG zu beachten.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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