Steuertipps zum Jahresende

 

Zwar lautet der allseits bekannte Spruch „Neues Jahr, neues Glück“, doch auch zum Jahresende sollten Unternehmer und Privatpersonen wachsam sein, wenn sie Steuern sparen möchten. Denn nicht nur die alljährlichen Gesetzesänderungen bergen die Chance auf Steuervergünstigungen, auch zum Jahresendspurt bieten sich viele Möglichkeiten. Ein paar Optionen zeigt Ihnen unser Experte im Interview auf. 

Interview: Dr. Lutz Engelsing

 

Wie gelingt es, „auf den letzten Drücker“ Steuern zu sparen?

Dr. Lutz Engelsing: Ein wunderbarer Aufhänger hierfür steht unmittelbar bevor: Weihnachten. Das Fest der Liebe nehmen viele zum Anlass, um zu spenden. Gerade jetzt, wo auch viele Weihnachtsfeiern Corona zum Opfer fallen. Dazu rate ich auch Unternehmen. Fördern Sie eine gemeinnützige Organisation mit einer Spende, dann sind bis zu 0,4 % der Summe aller Umsätze und gezahlten Löhne steuerlich abzugsfähig. Noch besser: Wenn Sie als Sponsor öffentlich auftreten, dürfen Sie diese Aufwendungen sogar komplett als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Ich denke, diese Voraussetzungen bieten ausreichend Anreize, um den ortsansässigen Sportverein oder andere gemeinnützige Vereine bis zum Jahresende mit einer kleinen Finanzspritze zu unterstützen und andern eine große Freude zu bereiten. 

Und wie sieht es mit Sachspenden aus?

Dr. Lutz Engelsing: Da ist tatsächlich Vorsicht geboten. Wenn Sie etwa gebrauchte, aber noch intakte Geräte aus Ihrem Unternehmen an eine gemeinnützige Organisation spenden möchten, wird der Fiskus hierauf Umsatzsteuer erheben. Entnahmen können Sie jedoch zum Buchwert entnehmen, damit der Firma hierdurch kein Entnahmegewinn entsteht. So können Sie bis zum Jahresende beispielsweise der Feuerwehr, der Kindertagesstätte oder dem Krankenhaus in Ihrer Stadt Masken und Desinfektionsmittel aus Ihrem Unternehmen spenden, ohne dass hierauf Umsatzsteuer erhoben wird. Wichtig: Lassen Sie sich immer eine Zuwendungsbestätigung ausstellen. 

Stichwort Umsatzsteuer: Was sollte ich hier noch vor der Umstellung beachten?

Dr. Lutz Engelsing: Die Änderung der Umsatzsteuersätze beschäftigt uns zum Jahresendspurt noch einmal gewaltig, da wir jetzt alles, was wir zum 1. Juli umgesetzt haben, rückgängig machen müssen. Die ermäßigten Umsatzsteuersätze von 5 % bzw. 16 % gelten nur noch bis zum 31. Dezember. Prüfen Sie am besten zeitnah, welche abgeschlossenen Teilleistungen noch mit 16 % fakturiert werden müssen und welche Arbeiten erst 2021 mit 19 % zu besteuern sind. Entscheidend ist, wann die Leistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne als ausgeführt gilt. Wenn Sie mit Privatkunden arbeiten, empfehle ich, Ihre Leistungen bis zum 31. Dezember fertigzustellen, um noch den reduzierten Umsatzsteuersatz in Rechnung stellen zu dürfen. 

Haben Sie Tipps für den Umgang mit Forderungen und Stundungen?

Dr. Lutz Engelsing: Ja, auch hier gibt es durchaus Handlungsspielräume. So verjähren beispielsweise alle Ansprüche aus Forderungen, die im Jahr 2017 entstanden sind. Nutzen Sie also die letzten Wochen des Jahres dazu, zu prüfen, ob noch Rechnungen offen sind. Gegebenenfalls können Sie hier Mahnungen schreiben oder eine Ratenzahlung mit dem Gläubiger vereinbaren. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt in diesen Fällen von vorne. Das Thema Stundung spielt gerade in der Corona-Krise eine große Rolle. Bis zum 31. Dezember verzichtet der Fiskus auf die Vollstreckung von Außenständen, sollte keine Stundung vereinbart worden sein. Auch Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, werden erlassen. Sollten Sie betroffen sein, empfehle ich, Kontakt mit Ihrem Finanzamt aufzunehmen. 

Gibt es auch eine Option, um Liquidität zu schaffen?

Dr. Lutz Engelsing: Ja, dank der degressiven AfA (Absetzung für Abnutzung). Bei Neuanschaffungen in den Jahren 2020 und 2021 dürfen Sie maximal das 2,5-Fache der regulären linearen AfA bzw. 25 % in diesem und im nächsten Jahr abschreiben. Das gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die 2020 oder 2021 angeschafft werden. 

Und haben Sie zum Schluss noch einen Tipp für Privatpersonen?

Dr. Lutz Engelsing: Hier sollten Sie sich einmal mit den Sonderausgaben und Bonuszahlungen Ihrer Krankenkasse befassen. Grundsätzlich mindern Bonuszahlungen zwar den Sonderausgabenabzug, jedoch hat der Bundesfinanzhof hierzu ein mildes Urteil gefällt und sieht den Sachverhalt entspannt. Dies setzt jedoch voraus, dass dem Steuerzahler Kosten für sein gesundheitsbewusstes Verhalten entstanden sind. Es muss also ein finanzieller Aufwand ausgeglichen werden. In der Regel weisen die Krankenkassen das richtig aus, wenn sie die Daten an das Finanzamt schicken. Ich empfehle jedoch, zur Sicherheit zu prüfen, was Ihre Kasse gemeldet hat und ob alle Daten korrekt sind. Und noch ein Tipp für Privatversicherte: Sie können für 30 Monate im Voraus bezahlen und diese Zahlung in voller Höhe steuerlich geltend machen, wenn Sie sie vor dem 21. Dezember überweisen. In den Folgejahren entfallen diese Beträge als Vorsorgeaufwendungen, womit sich die Höchstsätze für die Sonderausgaben nochmals ausnutzen lassen. 

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

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