Steuerliches Investitionssofortprogramm kann starten
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick
Die Maßnahmen sollen für einen schnellen Anschub wachstumswirksamer Investitionen sorgen, die gemeinsam mit langfristigen und flächenwirksamen Entlastungswirkungen für ein nachhaltiges, wachstumsförderndes Umfeld und Planungssicherheit für Unternehmen sorgen. Folgende Regelungen sind in dem Gesetzentwurf enthalten:
Einkommensteuer (ESt)
- Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Aufgrund der anhaltenden Krisensituation wird als konjunkturstützender „Investitions-Booster“ die Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für Investitionen ab Juli 2025 bis Ende 2027 wiedereingeführt. Die temporäre Begrenzung soll Anreize für zügige Investitionsentscheidungen setzen. Die degressive Abschreibung kann somit auch für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, anstelle der linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 % nicht übersteigen.
- Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes für nicht entnommene Gewinne
Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird die Einkommensteuer auf nicht entnommene Gewinne mit einem Steuersatz von 28,25 % für Veranlagungszeiträume bis 2027, 27 % für die Veranlagungszeiträume 2028 und 2029, 26 % für die Veranlagungszeiträume 2030 und 2031 und 25 % für Veranlagungszeiträume ab 2032 betragen. Mit der stufenweisen Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes soll an dem Ziel einer Belastungsneutralität zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften festgehalten werden.
- Arithmetisch-degressive Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Elektromobilität in Deutschland deutlich voranzubringen. Mit dieser Regelung wird für neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge über einen Zeitraum von sechs Jahren eine arithmetisch-degressive Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen eingeführt: in Höhe von 75 % im Jahr der Anschaffung, von 10 % im zweiten Jahr, jeweils 5 % im dritten und vierten Jahr, 3 % im fünften und 2 % im sechsten Jahr.
- Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektrofahrzeuge
Um die Förderung nachhaltiger Mobilität und die Nachfrage nach emissionsfreien Kraftfahrzeugen weiter zu steigern, wird der bestehende Höchstbetrag erneut angehoben: von 70.000 € auf 100.000 €.
Körperschaftsteuer (KSt)
- Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes
Ab dem 1.1.2028 wird die Körperschaftsteuer in jährlichen Schritten um jeweils einen Prozentpunkt auf 10 % ab dem 1.1.2032 gesenkt. Zusammen mit der Thesaurierungssteuersatzsenkung soll dies deutliche Standortsignale setzen, verlässliche Rahmenbedingungen schaffen und damit für Planungssicherheit in den Unternehmen sorgen.
Forschungszulage
- Ausweitung des Forschungszulagengesetzes
Mit dem Ziel, die steuerliche Forschungsförderung weiterhin attraktiv auszugestalten, wird die Forschungszulage auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten ausgeweitet. Voraussetzung ist, dass die förderfähigen Aufwendungen im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens entstehen, das nach dem 31.12.2025 beginnt. Zusätzlich wird der Höchstbetrag für die Bemessungsgrundlage von 10 Mio. € auf 12 Mio. € für nach dem 31.12.2025 entstandene förderfähige Aufwendungen erhöht.
Weiteres Gesetzgebungsverfahren
Mit dem Gesetzesvorhaben setzt die Bundesregierung bereits Teile ihres Koalitionsvertrages um. Nachdem das Gesetzgebungsverfahren zügig abgeschlossen wurde, können die Unternehmen die verbesserten Rahmenbedingungen zur Grundlage ihrer kurz- und mittelfristigen Investitionsentscheidungen machen.