Forschungszulage für Investitionen im Bereich experimenteller Forschung und Entwicklung
Welche Regelungen bestehen bislang?
- Bislang konnten Unternehmen lediglich Ausgaben für Personalkosten und externe Kooperationen geltend machen.
- Für Projekte, die bis zum 31.12.2023 in Auftrag gegeben werden, können 60 % der Fremdkosten angesetzt werden.
- Bislang können maximal 4 Mio. € für Forschungs- und Entwicklungskosten angesetzt werden.
Was ist neu?
- Mit dem Wachstumschancengesetz sollen künftig nicht nur Ausgaben für Personalkosten und externe Kooperationen geltend gemacht werden können, sondern auch Anschaffungs- und Herstellungskosten für bestimmte bewegliche Wirtschaftsgüter.
- Für Projekte, die ab dem 1.1.2024 in Auftrag gegeben werden, können 70 % der Fremdkosten angesetzt werden.
- Ab dem 1.1.2024 sollen maximal 12 Mio. € der Forschungs- und Entwicklungskosten förderfähig sein.
Vorteile der Änderungen
Den durch die Förderung verursachten technischen Fortschritt soll die Wettbewerbsfähigkeit von Deutschland stärken. Weiterhin wird den Unternehmen durch die Änderung der Steuerbemessungsgrundlage mehr Flexibilität ermöglicht. So können nun Projekte realisiert werden, die vorher finanziell nicht möglich waren. Durch die Erhöhung des prozentualen Anteils für externe Kooperationen sollen Unternehmen einen Anreiz haben, Ressourcen und Fachwissen zu verbinden, um komplexe Herausforderungen zu meistern. Weiterhin soll das Wachstumschancengesetz Unternehmen die Möglichkeit bieten, sich am Markt zu behaupten. Das Unternehmenswachstum soll zum wirtschaftlichen Wohlstand in Deutschland beitragen.
Was Sie bereits heute unternehmen können
Sollten Ihrem Unternehmen in den vergangenen drei Jahren Kosten für Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten entstanden sein, kann die Forschungszulage unter den bislang geltenden Vorschriften rückwirkend beantragt werden. Sollte Ihr Unternehmen künftige Kosten im Zusammenhang mit Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten planen, können die künftig geplanten Änderungen in Ihrem Antrag berücksichtigt werden. Soweit die Förderfähigkeit von der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) bescheinigt wurde, besteht ein Rechtsanspruch auf die Forschungsförderung und es kann mit dem Zuschuss geplant und kalkuliert werden.