Steuerfreiheit bei verspäteter Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

Erleichternde Punkte im BMF-Schreiben

Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen wird versagt, wenn man die Zusammenfassende Meldung (ZM) nicht, unrichtig oder unvollständig abgibt. Die bisher im Hinblick auf die Steuerbefreiung geforderte fristgerechte Abgabe streicht das Bundesfinanzministerium (BMF). Reicht man eine zunächst nicht abgegebene ZM innerhalb der Festsetzungsfrist richtig und vollständig nach, so wird die Steuerbefreiung rückwirkend gewährt.

Ebenso streicht das BMF im Hinblick auf die Steuerbefreiung den Hinweis, dass die Berichtigung einer ZM innerhalb eines Monats erfolgen muss. Die Monatsfrist hat damit nur noch Bedeutung für das innergemeinschaftliche Kontroll- sowie das Bußgeldverfahren.

Beispiel

Sie führen im März 2022 eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, eine ZM geben Sie zunächst nicht ab. Folge: Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung liegen nicht vor, die Steuerbefreiung ist zu versagen.

Sie geben die ZM für März 2022 nun verspätet, aber richtig und vollständig ab. Im Zeitpunkt der verspäteten Abgabe liegen damit die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vor, die rückwirkend zu gewähren ist, sofern die betreffende Steuerfestsetzung noch änderbar ist.

Konsequenzen

Das BMF bessert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) im Sinne der Unternehmen nach. Die verspätete Abgabe einer ZM führt damit nicht zum Verlust der Steuerbefreiung, sofern die Festsetzungsfrist nicht abgelaufen ist. Dies ist jedoch kein Grund, nun die fristgerechte Abgabe der ZM zu vernachlässigen. Denn unverändert kann die verspätete Abgabe der ZM unnötige Bußgelder oder Prüfungen der Finanzverwaltung nach sich ziehen.

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