Steuerfreie Zuschläge für Profisportler beim „Ausruhen“ im Mannschaftsbus?
Hohe Zuschläge – besonders für Nachtarbeiter
Neben dem Grundlohn gezahlte Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. So lassen sich z.B. bei Nachtarbeit 25 %, bei Sonntagsarbeit 50 % oder an gesetzlichen Feiertagen 125 % der Zuschläge auf den Grundlohn steuerfrei kassieren. An den Weihnachtstagen und am Maifeiertag gipfelt das Steuerbonbon des Gesetzgebers bei 150 %. Auch Mischzuschläge sind durch Addition der Prozente möglich, z.B. Nachtarbeit am Sonntag. An Werktagen profitieren insbesondere Nachtarbeiter:innen in der Zeit zwischen 0 Uhr und 4 Uhr mit Erhöhung des steuerfreien Zuschlags auf 40 %, wenn die Arbeit vor 0 Uhr angetreten wurde. Einziger Wermutstropfen für Großverdiener:innen: Der für die Berechnung geltende Grundlohn ist auf einen Stundenlohn von 50 € gedeckelt. Mit der Steuerfreiheit soll ein finanzieller Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen durch Störung des biologischen und kulturellen Lebensrhythmus gewährt werden. Dass eine solche Begünstigung nicht für (ausruhende) Profisportler bei Fahrten zu Auswärtsspielen im Mannschaftsbus gelten könne, war Auffassung des Finanzamts.
Finanzamt: Beförderungszeiten keine belastende Tätigkeit
Eine GmbH nahm mit einer aus angestellten Spielern und Betreuern bestehenden Mannschaft am Spielbetrieb einer deutschen Profiliga teil. Aus den Arbeitsverträgen ergab sich bei Auswärtsspielen die Verpflichtung einer Anreise im Mannschaftsbus. Wenn die Anreise an Sonn- und Feiertagen oder in der Nacht erfolgte, erhielten Spieler und Betreuer hierfür neben ihrem Grundgehalt steuerfreie Zuschläge. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass für die Beförderungszeiten zu Auswärtsspielen keine steuerfreien Zuschläge geleistet werden könnten, weil bloßer Zeitaufwand im Mannschaftsbus nicht mit belastenden Tätigkeiten verbunden sei. Damit widersprach die Verwaltung indirekt ihren eigenen Lohnsteuer-Richtlinien, die auch zur vereinbarten und vergüteten Arbeitszeit gehörende Waschzeiten, Schichtübergabezeiten und Pausen als begünstigt ansehen. Gegen den Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid von fast 60.000 € erhob die GmbH nach erfolglosem Einspruch Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf. Die Richter:innen sahen eine belastende Tätigkeit nicht als Voraussetzung an und gaben der Klage statt. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ging es vor das oberste Steuergericht.
Bundesfinanzhof: Arbeitnehmer ist für seinen Arbeitgeber tätig
Der Bundesfinanzhof gewährte die Steuerfreiheit und sah es als genügend an, dass der Arbeitnehmer in den begünstigten Zeiten im Interesse seines Arbeitgebers tatsächlich tätig wird, hierfür ein Vergütungsanspruch besteht und zusätzlich Zuschläge gewährt werden. Unerheblich ist für die Richter:innen, ob sich die Reisezeiten im Mannschaftsbus für Spieler und Betreuer als individuell belastende Tätigkeit darstellen, denn eine solche verlangt das Gesetz nicht. Ausreichend ist eine mit dem Grundlohn vergütete Tätigkeit zu den begünstigten Zeiten (einschließlich passiver Fahrtätigkeit), die auch tatsächlich ausgeübt wird. Nicht entscheidend ist, ob die Tätigkeit den einzelnen Arbeitnehmer in besonderer Weise fordert oder ihm „leicht von der Hand“ geht. Ebenso wenig ist die arbeitszeitrechtliche Einordnung der Tätigkeit (ggf. als Ruhezeiten) für die Steuerfreiheit von Bedeutung. Kein Streitgegenstand war der bei Spitzensportler:innen häufig übliche Stundenlohn von über 50 €, weil das Gesetz hierfür eine Begrenzung vorsieht.
Konsequenz
Um den Steuerbonus nicht zu gefährden, sollten auch die formalen Voraussetzungen nicht vergessen werden. Die Steuerfreiheit verlangt grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten begünstigten Arbeitsstunden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass ausschließlich betragsmäßig genau feststehende Zuschläge steuerfrei bleiben und keine allgemeinen Gegenleistungen für die Arbeitsleistung darstellen. Hieran fehlt es, wenn die begünstigte Arbeit lediglich allgemein abgegolten wird, da hierdurch weder eine Zurechnung der Sache nach (tatsächlich geleistete Arbeit während begünstigter Zeiten) noch der Höhe nach (Steuerfreistellung nur nach Prozentsätzen des Grundlohns) möglich ist.