Steuerfreie Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber
Hintergrund
Seit einigen Jahren besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit, steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschüsse zur Gesundheitsförderung der Arbeitnehmer:innen zu leisten oder sie selbst steuerfrei anzubieten.
Im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsvorsorge kann der Arbeitgeber Kosten zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Gesundheit der Arbeitnehmer:innen mit bis zu 600 € pro Jahr und pro Person erstatten bzw. bezuschussen. Allerdings fallen unter die Steuer- und Beitragsbefreiung nur spezielle Angebote zur verhaltensbezogenen Prävention, die von den Krankenkassen oder der Zentralen Prüfstelle Prävention zertifiziert sind (Präventionskurse). Alternativ können auch sonstige nicht zertifizierungspflichtige verhaltensbezogene Maßnahmen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einem betrieblichen Gesundheitsförderungsprozess, die den Vorgaben des Leitfadens Prävention genügen, bezuschusst werden.
Drei Varianten von Präventionskursen
Ziel der Präventionskurse ist es, dem Arbeitnehmer Verhaltensweisen für eine gesunde, Störungen und Erkrankungen vorbeugende Lebensweise nahezubringen und ihn zur Beibehaltung zu befähigen. Im Regelfall finden diese Kurse außerhalb des Betriebsgeländes statt. Zudem bezuschusst sie der Arbeitgeber.
Alternativ sind auch zertifizierte Arbeitgebermaßnahmen möglich, die in den betrieblichen Räumen stattfinden. Diese müssen mit einem bereits zertifizierten Präventionskurs inhaltlich identisch sein sowie von einem zertifizierten Kursleiter ausgeführt werden. In Sonderfällen findet die Zertifizierung eines Kurses auf Veranlassung des Arbeitgebers statt.
Eine dritte, neu eingeführte Möglichkeit ist die Gleichstellung eines (noch) nicht zertifizierten Kurses, für den Fall, dass der Arbeitgeber einen Kurs ausschließlich für seine Arbeitnehmer:innen durchführen möchte. Ein solcher Kurs erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen aufgrund fehlender Zertifizierung zwar nicht, jedoch kann dieser trotzdem steuer- und beitragsfrei angeboten werden. Voraussetzung ist eine inhaltliche Übereinstimmung mit einem zertifizierten und geprüften Präventionskurs. Zudem muss der Kursleiter die Anwendung des zertifizierten Konzeptes sowie deren inhaltliche Gleichstellung schriftlich bestätigen.
Zertifizierte Präsenzkurse finden aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen durch Sonderregelung auch online statt, sodass die Teilnehmer:innen diese aktuell von zu Hause aus absolvieren können. Seit dem 1.7.2021 ist es möglich, auch rein digitale Angebote zu zertifizieren.
Neben den individuellen und verhaltensbezogenen Präventionskursen kann außerdem die betriebliche Gesundheitsförderung durch Verbesserung der Arbeitstätigkeit und Arbeitsbedingungen ohne Notwendigkeit einer Zertifizierung gefördert werden. Beispiele sind die Unterstützung zum bewegungsförderlichen Arbeiten oder zur gesunden Ernährung im Arbeitsalltag – vorausgesetzt, der Kurs findet im Rahmen eines strukturierten innerbetrieblichen Prozesses statt. Hierzu gehören jedoch keine Maßnahmen, die überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen wie beispielsweise eine allgemeine Verbesserung von Arbeitsbedingungen oder Schutzimpfungen entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO). Somit liegt bei den seit Juni 2021 möglichen Corona-Schutzimpfungen durch Betriebsärzt:innen kein Arbeitslohn vor.
Nicht steuer- und beitragsfrei sind z.B. Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios. Diese sind lediglich innerhalb der Sachbezugsfreigrenze steuer- und beitragsfrei zu bezuschussen.
Ist für den Erhalt einer Maßnahme eine Entgeltumwandlung oder ein Entgeltverzicht vereinbart, ist der Zuschuss allerdings steuer- und beitragspflichtig. Daher ist zu beachten, dass die Leistungen immer zusätzlich zum Entgelt zu gewährleisten sind. Entsprechende Maßnahmen sind zu dokumentieren und als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen, um Risiken bei späteren Prüfungen entgegenzuwirken.
Wenn Sie Fragen zum Thema haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie persönlich.