Steuerbetrug durch Erwerber gefährdet die Steuerfreiheit von Exporten

 

Fall

Die Klägerin hatte 2013 19 Kfz in die Türkei geliefert. Die türkischen Behörden vermuteten, dass die Klägerin zusammen mit weiteren deutschen Firmen von 2007 bis 2012 Kfz im Gesamtwert von circa 100 Millionen Euro steuerfrei in die Türkei geliefert hatte, wobei der Verdacht bestand, dass die zugehörigen Rechnungen unterfakturiert worden waren, um Verbrauchs- bzw. Umsatzsteuer in der Türkei zu umgehen. Eine im Zuge eines Amtshilfeersuchens der Türkei bei der Klägerin durchgeführte Prüfung bestätigte die Vermutung. Demnach hatte die Klägerin von 2008 bis 2013 circa 1.100 Kfz mit inhaltlich falschen Rechnungen in die Türkei verkauft, was zu einem Schaden in Höhe von 40 Millionen Euro in der Türkei führte. Obwohl das Finanzamt überzeugt war, dass die Lieferungen in die Türkei erfolgt waren, versagte es die Steuerbefreiung für die Ausfuhren. Es begründete dies mit der Missbrauchsrechtsprechung des EuGH, die nicht nur für die Unterstützung von Steuerbetrug in der Europäischen Union, sondern auch in Drittländern gelte. Hiergegen wandte sich die Klägerin, da sie ordentliche Ausfuhranmeldungen abgegeben, den tatsächlich vereinnahmten Kaufpreis auch besteuert habe und der Betrug in der Türkei lediglich behauptet worden sei.

Entscheidung

Das Finanzgericht Köln ist überzeugt, dass die Klägerin zumindest von dem Betrug wusste bzw. ihn gegebenenfalls sogar bewusst gefördert hat. Auch kommt es zu dem Ergebnis, dass die Abnehmer eine nach türkischem Recht strafbare Steuerhinterziehung vorgenommen haben. Ebenso folgt das Finanzgericht der Auffassung des Finanzamts, dass die Missbrauchsrechtsprechung des EuGH auch auf Ausfuhren anzuwenden ist, sodass es bei der Versagung der Steuerfreiheit bleibt.

Konsequenz

Das Urteil erweitert die Missbrauchsrechtsprechung des EuGH auf Ausfuhren, sodass auch die wissentliche Unterstützung von Steuerumgehungen in Drittländern die Steuerfreiheit tatsächlich erfolgter Ausfuhren gefährdet. Allerdings hat das Finanzgericht die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen, um zu klären, ob dies zutreffend ist.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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