Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fallstricke bei Homeoffice im Ausland
Viele deutsche Arbeitgeber bieten Ihrer Belegschaft vermehrt die Möglichkeit, Ihre Tätigkeit vollständig oder teilweise im Homeoffice oder von unterwegs („mobile office“) auszuüben. Gründe hierfür sind die Wünsche der Arbeitnehmer nach mehr Flexibilität und der zunehmende Fachkräftemangel.
Unter Umständen gibt es im Unternehmen Betriebsvereinbarungen, die den Anspruch der Arbeitnehmer auf Homeoffice-Tätigkeit regeln. Oft wird jedoch übersehen, welche erheblichen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen sich regelmäßig ergeben, wenn der Lebensmittelpunkt und das Homeoffice des Mitarbeiters außerhalb Deutschlands liegen.
Lohnsteuerpflicht im Ausland oder Inland?
Wenn ein Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt außerhalb Deutschlands unterhält, ist nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen dieses Staates mit Deutschland davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer mit seinem Gehalt im (ausländischen) Wohnsitzstaat der Besteuerung unterliegt. Deutschland behält in der Regel jedoch das Besteuerungsrecht an dem Gehalt soweit die Tätigkeit ggf. noch in Deutschland ausgeübt wird. Je nach Rechtslage im jeweiligen Wohnsitzstaat kann auch ein deutscher Arbeitgeber verpflichtet sein, sich im Ausland entsprechend zu registrieren und vor Ort Lohnsteuer abzuführen. Dann ist eine Gehaltsabrechnung in beiden Staaten durchzuführen.
Wechsel in das ausländische Sozialversicherungssystem?
Im Gegensatz zum Steuerrecht, kennt das Sozialversicherungsrecht – zumindest innerhalb der EU/EWR+Schweiz – keine Splittung von Sozialversicherungsbeiträgen zwischen mehreren Staaten, sofern die notwendigen Anträge rechtzeitig gestellt werden. Ohne Antragstellung und/oder bei Versicherung im unzutreffenden Staat drohen ggf. auch mehrfache Beitragspflichten sowie Lücken im Versicherungsschutz. Bei einem Lebensmittelpunkt in einem anderen Staat der EU/EWR+Schweiz bleibt ein Arbeitnehmer, der bei einem deutschen Unternehmen beschäftigt ist, nur dann dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterstellt, wenn er seine Tätigkeit zu weniger als 25% im ausländischen Wohnsitzstaat ausübt. Übt er die Tätigkeit zu mehr als 25% im ausländischen Wohnsitzstaat aus, findet das Sozialversicherungsrecht des ausländischen Staats Anwendung. In den meisten europäischen Ländern bedeutet dies, dass auch ein deutscher Arbeitgeber verpflichtet ist, im Ausland eine Gehaltsabrechnung durchzuführen, sich mit dem ausländischen Sozialversicherungsrecht auseinanderzusetzen sowie vor Ort Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.
Betriebsstättenrisiko
In einigen Ländern kann bereits durch einen im Homeoffice tätigen Arbeitnehmer eine steuerliche Betriebsstätte begründet werden. Mitunter gelten restriktive Fristen für die Anmeldung der Betriebsstäte und empfindliche Strafen bei Missachtung der jeweiligen gesetzlichen Verpflichtungen. Ob im jeweiligen Fall und betreffenden Staat das Risiko einer Betriebsstättenbegründung besteht, ist im Einzelfall zu prüfen.
Empfehlung
Arbeitgeber sollten darauf achten, ob Ihre Mitarbeiter Ihren Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt ggf. im Ausland haben. Dies gilt insbesondere bei der Zusage einer Homeoffice-Tätigkeit. Die Abwicklung der Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabführung im Ausland ist in der Regel immer mit etwas Mehraufwand verbunden, aber bei rechtzeitiger und sorgfältiger Vorbereitung gut zu bewältigen. Die dhpg unterstützt in Kooperation mit ihren Partnern von Nexia International bereits eine Vielzahl von Mandanten bei der Einrichtung und Abwicklung der in- und ausländischen Gehaltsabrechnung sowie den notwendigen Antragsstellungen. Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre Fragen zur Verfügung.