Rückwirkung der Rechnungsberichtigung: Bundesfinanzhof konkretisiert Voraussetzungen
Hintergrund
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 15.9.2016 die Rückwirkung der Rechnungsberichtigung grundsätzlich zugelassen (vgl. ausführlich Newsletter Ausgabe 06/2016). Allerdings hat der Europäische Gerichtshof offen gelassen, welche Mindestangaben die zu korrigierende Erstrechnung enthalten muss und bis wann eine solche Korrektur zeitlich noch zulässig ist. Der Bundesfinanzhof hat sich nun mit Urteil vom 20.10.2016 der Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur angeschlossen, sondern auch die Voraussetzungen für eine Berichtigung konkretisiert.Kernaussagen des Urteils
- Rechnungsberichtigungen wirken auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde.
- Eine Rechnung ist berichtigungsfähig, wenn sie Angaben enthält zu:
- Rechnungsaussteller,
- Leistungsempfänger,
- Leistungsbeschreibung,
- Entgelt und
- gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer.
- Die Rechnung kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht berichtigt werden.
Wichtig für die Praxis
Die vom Bundesfinanzhof geforderten Angaben müssen im Hinblick auf eine mögliche Berichtigung nicht die strengen Vorgaben der bisherigen Rechtsprechung erfüllen. So reichte im Urteilsfall die Leistungsbeschreibung „[…] allgemeine wirtschaftliche Beratung […]“ nicht für den Vorsteuerabzug aus, war jedoch bestimmt genug, um die Rechnung insoweit zu berichtigen. Eine Berichtigung ist dagegen nicht möglich, wenn die Angaben „in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind […], dass sie fehlenden Angaben gleichstehen“.Was ist noch offen?
Zu folgenden Fragen bezieht der Bundesfinanzhof nicht bzw. nicht eindeutig Stellung:- Ist die Berichtigung einer Rechnung ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 I S. 1 Nr. 2 AO, d.h. kann eine Rechnung auch noch mit Rückwirkung berichtigt werden, wenn das betreffende Jahr bestandskräftig veranlagt wurde?
- Kann der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung aufgrund formeller Mängel versagt werden, obwohl die Finanzverwaltung über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen?
Was sagt die Finanzverwaltung hierzu?
Eine Reaktion der Finanzverwaltung steht noch aus. Aufgrund der eindeutigen Rechtsprechung wird das Bundesministerium für Finanzen die rückwirkende Rechnungskorrektur wohl akzeptieren müssen. Der Europäische Gerichtshof hat es allerdings für zulässig erachtet, die nicht UStG-konforme Ausstellung von Rechnungen durch Bußgelder zu sanktionieren - ein Weg, den das Bundesministerium für Finanzen nun durchaus beschreiten könnte; hierzu liegen aber noch keine Verlautbarungen vor.Fazit
Das Urteil ist mehr als positiv zu bewerten. Zum einen lässt der Bundesfinanzhof mehr Spielraum für eine rückwirkende Rechnungsberichtigung, als nach seinen bisherigen Urteilen zu erwarten war. Zum anderen sind die Anforderungen aber auch so, dass es praktikabel bleibt, also nicht bei jedem Stück Papier zu diskutieren ist, ob dies als Erstrechnung anzusehen ist.Was ist zu tun?
Da das Urteil lediglich den Kreis der Rechnungen erweitert, die rückwirkend zu berichtigen sind, gelten die bisherigen Handlungsanweisungen unverändert, d.h.:- Es sind nur ordnungsgemäße Rechnungen zu akzeptieren (nicht zu verwechseln mit berichtigungsfähig im obigen Sinne).
- Nicht ordnungsgemäße Rechnungen sind unverzüglich zu korrigieren.
- Die Korrektur sollte immer durch Berichtigung der ursprünglichen Rechnung erfolgen. Die in der Praxis häufig verwendete Methode, die ursprüngliche Rechnung zu stornieren und eine „Neue“ auszustellen, ist abzulehnen, da sie das Risiko birgt, dass die Finanzverwaltung die Stornierung als „Vernichtung“ der Erstrechnung ansieht und die neue Rechnung als Erstrechnung, so dass die Verzinsung bestehen bleibt.
- Werden bzw. wurden Nachzahlungszinsen im Rahmen von Betriebs-, Umsatzsteuersonderprüfungen etc. aufgrund fehlerhafter Rechnungen festgesetzt, ist zu prüfen, ob hiergegen vorzugehen ist bzw. noch vorgegangen werden kann.
- Die weitere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und die Reaktion der Finanzverwaltung ist zu verfolgen.