Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft: Das geplante Erklärungsverfahren

Was soll bei der umsatzsteuerlichen Organschaft unverändert bleiben?

Die bewährte Grundstruktur der umsatzsteuerlichen Organschaft soll erhalten bleiben. Organträger kann jede:r Unternehmer:in sein. Die Organschaft setzt weiterhin voraus, dass zwischen Organträger und Organgesellschaft eine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung besteht. Ebenso bleiben die bisherigen Rechtsfolgen weitgehend bestehen: Der Organkreis wird umsatzsteuerlich als ein Unternehmen behandelt und Innenumsätze zwischen den einbezogenen Gesellschaften sind weiterhin nicht steuerbar. 

Die wichtigste Neuerung: Einführung eines Erklärungsverfahrens

Der zentrale Unterschied zum bisherigen Recht liegt in der Einführung eines Erklärungsverfahrens. Künftig soll die Wirkung der umsatzsteuerlichen Organschaft nicht mehr automatisch eintreten, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vielmehr muss der Organträger die Organschaft ausdrücklich und mit Wirkung für die Zukunft gegenüber dem Finanzamt erklären und die einzubeziehenden Organgesellschaften benennen.

Dies schafft mehr Rechtssicherheit: Ungewollte oder bislang unerkannte Organschaften können künftig nicht mehr automatisch entstehen. Gleichzeitig erhalten Unternehmensgruppen die Möglichkeit, gezielt zu entscheiden, welche Gesellschaften in den Organkreis einbezogen werden sollen. Die Abgabe der Erklärung soll erstmals ab dem 1.7.2029 mit Wirkung zum 1.1.2030 möglich sein.

Können Personengesellschaften Organgesellschaften sein? 

Positiv hervorzuheben ist zudem, dass Personengesellschaften künftig ausdrücklich als mögliche Organgesellschaften im Gesetz genannt werden. Damit wird die bereits durch die Rechtsprechung geprägte Praxis gesetzlich verankert. Eine Beschränkung auf bestimmte Personengesellschaften ist nicht vorgesehen, allerdings bleiben Detailfragen zur finanziellen Eingliederung von Personengesellschaften offen.

Was passiert bei einer fehlerhaft angenommenen Organschaft?

Trotz der neuen Erklärungspflicht bleiben die materiellen Voraussetzungen der Organschaft unverändert. Unternehmen müssen daher weiterhin sorgfältig prüfen, ob die Anforderungen an die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung tatsächlich erfüllt sind. Eine rechtliche Prüfung des abgegebenen Antrags durch die Finanzverwaltung erfolgt nicht. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, wird demnach auch zukünftig eine „beantragte“ Organschaft rückwirkend versagt werden. In derartigen Fällen ist grundsätzlich weiterhin eine Korrektur erforderlich, wobei der Gesetzentwurf zwei Möglichkeiten vorsieht:

  1. Rückabwicklung der Organschaft: Eigene Korrekturvorschrift sowie Haftung des „benannten“ Organträgers für Steuern der „benannten“ Organgesellschaften
  2. Rückabwicklungsverzicht: Gemeinsamer Antrag möglich, sofern keine Steuerausfälle drohen. Entscheidung über den Antrag erfolgt durch das Finanzamt des Organträgers.

Fazit: Mehr Rechtssicherheit, aber weiterhin Abgrenzungsfragen

Auch wenn die geplante Reform hinter den Erwartungen der Wirtschaft zurückbleibt, stellt sie gleichwohl einen wichtigen Schritt zu mehr Rechtssicherheit dar. Insbesondere nicht erkannte sowie nicht gewollte Organschaften würden zukünftig der Vergangenheit angehören und aufwendige Korrekturen entbehrlich machen. Gleichzeitig eröffnet die Möglichkeit einer gezielten Auswahl der Organgesellschaften neue Gestaltungsspielräume.

Da die Eingliederungsvoraussetzungen unverändert bleiben, werden die bekannten Abgrenzungsfragen jedoch weiterhin eine zentrale Rolle spielen. Unternehmen mit bestehenden oder geplanten Organschaften sollten die Entwicklungen daher bereits heute im Blick behalten und ihre künftige Organschaftsstrategie frühzeitig überprüfen.

Über das weitere Gesetzgebungsverfahren werden wir Sie hier informieren. Bei Fragen unterstützen Sie unsere Expert:innen gerne.
 

Oliver Lohmar, LL.M.

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