Organschaft: BMF bezieht Stellung zur jüngsten Rechtsprechung
BMF-Schreiben zur Organschaft: Kernaussagen im Überblick
Das Bundesfinanzministerium (BMF) führt zunächst die relevanten Aussagen der jüngsten Rechtsprechung auf, und zwar:
- Es ist zulässig, im Rahmen einer Organschaft ein Unternehmen, den Organträger, zum einzigen Steuerpflichtigen der Gruppe zu bestimmen.
- Hoheitliche Tätigkeiten sind nicht als „unternehmensfremde“ Tätigkeiten zu behandeln.
- Leistungen innerhalb der Organschaft (Innenumsätze) sind selbst dann nicht steuerbar, wenn sich hierdurch Vorteile durch die Organschaft im Hinblick auf den Vorsteuerabzug ergeben.
- Entgeltliche Leistungen an den Organträger sind auch dann nicht steuerbar, wenn der Organträger diese für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. (z.B. hoheitliche) verwendet.
- Die Nichtsteuerbarkeit entgeltlicher sonstiger Leistungen führt nicht zu einer unentgeltlichen Wertabgabe beim Organträger, da die Leistungen unverändert entgeltlich erbracht werden.
Das BMF sieht die bisherige Behandlung von Organschaften durch die Urteile weitestgehend bestätigt. Lediglich die Erfassung von Innenleistungen ist anzupassen, und zwar entfällt die Beschränkung der Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen auf die Verwendung für unternehmerische Zwecke. Dementsprechend sind sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Leistungen innerhalb des Organkreises nicht steuerbar, auch wenn die Leistungen für nichtwirtschaftliche Zwecke i.e.S. verwendet werden. Allerdings steht die Verwendung für nichtwirtschaftliche Zwecke i.e.S. dem Vorsteuerabzug aus hiermit in Verbindung stehenden Eingangsleistungen entgegen.
Praxisbeispiel: Innenleistungen bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Organträger ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Ihre Organgesellschaft stellt ihr unentgeltlich Bedienstete für den hoheitlichen Bereich ab (nichtwirtschaftlichen Bereich i.e.S.).
Die Innenleistung der Organgesellschaft an den Organträger ist nicht steuerbar und führt auch nicht zu einer unentgeltlichen Wertabgabe. Vorsteuer, die im Zusammenhang mit der Personalüberlassung entsteht, ist nicht abzugsfähig.
Anwendung und Übergangsfrist bis 31.12.2026
Die aufgeführten Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Bis zum 31.12.2026 kann noch die bisherige Verwaltungsauffassung verwendet werden.
Fazit: Handlungsbedarf für umsatzsteuerliche Organschaften
Umsatzsteuerliche Organschaften müssen die Grundsätze des Schreibens beachten und die Besteuerung hiernach ausrichten. Dies gilt insbesondere für Organschaften bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Hierdurch können sich Korrekturen der Vorsteuer nach § 15a UStG ergeben. Ausführliche Hinweise hierzu enthält ein weiteres, zeitgleich veröffentlichtes BMF-Schreiben, das ebenfalls zu beachten ist.
Schreiben des BMF vom 1.4.2026