Jahressteuergesetz 2026: Kompakter Überblick zu den zentralen Steueränderungen

Hintergrund: Kabinettsbeschluss und Gesetzgebungsstand

Am 12. August 2026 beschloss das Bundeskabinett den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026), das technische Anpassungen an EU‑Vorgaben,  in der Rechtsprechung sowie in der modernen Verwaltungspraxis vorsieht. Der parlamentarische Prozess soll noch im Jahr 2026 abgeschlossen werden.

Kernelemente: Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

  • Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken (§ 6f EStG‑E): Erstmalige gesetzliche Vorgabe zur Aufteilung von Gesamtkaufpreisen für steuerliche Zwecke nach ImmoWertV; qualifiziertes Gutachten bei Abweichung erforderlich. Die im Kaufvertrag vereinbarte Aufteilung gilt grundsätzlich, sofern sie die tatsächlichen Wertverhältnisse widerspiegelt. Gilt für Verträge ab Verkündung.
  • Zinssatz für Vollverzinsung (§ 238 AO‑E): Anhebung auf 0,3 % pro Monat (3,6 % p.a.) ab dem 1. Januar 2027.
  • Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2c UStG‑E): Rechtsfolge tritt nur nach ausdrücklicher Erklärung gegenüber dem Finanzamt ein. Die Erklärung ist ab dem 1. Juli 2028 möglich; Anwendung des neuen Rechts erstmals ab dem 1. Januar 2030. Wir veröffentlichen hierzu im Oktober 2026 einen eigenen Newsbeitrag.
  • Quellensteuer-Freigrenze (§ 50c EStG‑E): Erhöhung von 10.000 € auf 100.000 € ab 2027.
  • Freibeträge für Kinder/Ausbildungsfreibetrag: Ungekürzte Gewährung bei EU/EWR-Wohnsitz (§ 32, § 33a EStG‑E), anwendbar in offenen Fällen.
  • Forschungszulage (§ 4 FZulG‑E): Bemessungsgrundlage steigt auf 25 Mio. € ab 2026.
  • Elektronische Bekanntgabe (§§ 122, 122a, 124 AO‑E): Verwaltungsakte können künftig elektronisch an ELSTER-Nutzer zugestellt werden.

Weitere geplante Neuerungen (mit Wirkung):

  • § 3b EStG – Grundlohn: Klare Definition als Bemessungsgrundlage für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge; ab 1. Januar 2027.
  • § 9 EStG – Erste Tätigkeitsstätte: Inlandszuordnung verkürzt auf 24 Monate, für das Ausland bleiben 48 Monate bestehen; ab 1. Januar 2027.
  • § 34 EStG – Tarifermäßigung: Ausschluss doppelter Begünstigung bei steuerfreien Veräußerungsgewinnen.
  • § 42g EStG – Lohnsteuer-Nachschau: Erweiterung auf digitale Lohn- und Abrechnungsdaten.
  • § 50a EStG: Anhebung Freigrenze auf 500 € ab 2027.

Fazit

Das Jahressteuergesetz 2026 befindet sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren. Die im Entwurf vorgesehenen Änderungen bieten wichtige Ansätze zur Anpassung und Modernisierung des Steuerrechts. Unternehmen und Steuerpflichtige sollten die Entwicklung weiter beobachten und bereits jetzt die Fristen und Schwerpunkte prüfen.

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

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Michael Mittmann

Steuerberater

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