Preisnebenabreden in einem vorformulierten Darlehensvertrag
Kernaussage
Preisnebenabreden in einem vorformulierten (Darlehens-)Vertrag, die einseitig gegenüber dem darlehensnehmenden Unternehmern gestellt werden, können eine einseitige Benachteiligung darstellen und deshalb unwirksam sein. Die besonderen "Lockerungen" des kaufmännischen Geschäftsverkehrs (geringere Schutzbedürftigkeit von Unternehmern) kommen dann ausnahmsweise nicht zum Tragen.
Sachverhalt
Der klagende Unternehmer nahm zur Finanzierung von Wohn-/Geschäfts- und Mehrfamilienhäusern in den Jahren 2009 und 2010 drei Darlehen bei einer Bank auf. Es wurden Margenvereinbarungen mit einer Laufzeit von ein bis zwei Jahren und einer Zinsbindungsfrist von drei Monaten getroffen. Der EURIBOR-Satz wurden als Referenzzinssatz festgelegt. In den drei Verträgen war ein „Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss“ in Höhe von 10.000 € je Darlehensvertrag vorgesehen. Der Unternehmer sah in dieser Klausel eine unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung und begehrte Rückzahlung der gezahlten Bearbeitungsentgelte. Im Parallelverfahren schloss ein weiterer klagender Unternehmer in den Jahren 2004 bis 2008 vier langfristige Annuitätenkreditverträge mit der beklagten Bank. Im Rahmen einer Kreditvereinbarung aus dem Jahre 2005 wurde der Unternehmer zur Zahlung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr in Höhe von 13.500 € verpflichtet. Er fühlte sich dadurch ungerechtfertigt benachteiligt und begehrte ebenfalls Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die von den beklagten Banken vorformulierten Bestimmungen in Darlehensverträgen, die ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt vorsehen, unwirksam sind. Hierbei handele es sich um so genannte Preisnebenabreden, die der gesetzlichen Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) unterliegen und eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners darstellen. Auch unter Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche lasse sich dies nicht anders beurteilen. Selbst die Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs – die geringere Schutzbedürftigkeit von Unternehmern gegenüber Verbrauchern sowie die stärkere Verhandlungsmacht von Unternehmern – rechtfertigte nach Ansicht der Richter eine solche Klausel nicht. Der Schutz vor einer ausufernden Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht durch den Klauselverwender müsse auch Unternehmern zugutekommen. Die Inhaltskontrolle soll nämlich allgemein vor Klauseln schützen, durch die der Verwender dispositives Recht einseitig außer Kraft setzt, so der Bundesgerichtshof.
Konsequenz
Banken ist es nach dem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs zukünftig untersagt, Klauseln in ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen, die die Vertragspartner zur Zahlung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte verpflichten. Insofern sollten Darlehensverträge künftig dahingehend genau überprüft werden.