Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG bei VIP-Logen

Finanzamt mahnt Aufteilung an

Die Klägerin mietete im Streitzeitraum von 2012 bis 2014 eine VIP-Loge mit zwölf Sitzplätzen. Der Nutzungsvertrag umfasste keine Bewirtungsleistungen. Werbe- und Sponsoringmaßnahmen waren der Klägerin nur innerhalb der VIP-Loge gestattet. Weiterhin beinhaltete das vereinbarte Werbepaket Logo- und Schriftzugdarstellungen im Umlauf der Loge, auf einem Board sowie Einträge im Branchenbuch. 

Die Klägerin lud regelmäßig Geschäftspartner:innen in die VIP-Loge ein. Zusätzlich nahmen Mitarbeitende oder die Geschäftsleitung an den Veranstaltungen teil. Intern wurden klare Anweisungen über das Verhalten als Gastgeber erteilt. Die Mitarbeitenden waren dafür verantwortlich, dass genügend Flyer im Schrank auslagen, ausreichend T-Shirts der Klägerin vorhanden waren, und dafür, dass das Werbevideo der Klägerin lief. Zusätzlich wurden sie mit dem Gästeempfang und der Essensbestellung beauftragt.

Die Klägerin teilte die Kosten entsprechend dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 22.8.2005 (BStBl I 2005, 845) auf – der sogenannte VIP-Logenerlass. Dieser sieht eine Aufteilung von 40 % Werbung, 30 % Bewirtung und 30 % Geschenke vor. Den nicht vorhandenen Anteil für Bewirtung teilte die Klägerin im Verhältnis 4 zu 3 auf Werbung und Geschenke auf. Auf Werbung entfiel somit ein Anteil in Höhe von 57 % und auf Geschenke von 43 %. Außerdem kürzte die Klägerin den Aufwand vorab um ein Zwölftel, da sie der Auffassung war, dass die als Gastgeber teilnehmenden Arbeitnehmenden aus rein betrieblichen Gründen vor Ort gewesen seien.

Nach einer durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung nahm das Finanzamt eine Aufteilung von 25 % für Werbung und 75 % für Geschenke an. Ein Abschlag für dienstverpflichtende Arbeitnehmende wurde nicht vorgenommen. 

Finanzgericht folgt Finanzamt nicht

Gegen die Auffassung vom Finanzamt wurde Klage beim Finanzgericht erhoben. Das Finanzgericht stellte zunächst fest, dass es an die Verwaltungsanweisung zur Aufteilung nicht gebunden ist. Das Finanzgericht verwarf die Aufteilung von 75 % als Geschenkaufwand und 25 % als Werbeaufwand. Der halbe Platzwert von den als Gastgeber teilnehmenden Mitarbeitenden wurde als nicht steuerbare Leistung angesehen. Ein höherer Abschlag kam nicht infrage, weil bei den Veranstaltungen zum Teil mehr Mitarbeitende als Kunden teilnahmen.

Bundesfinanzhof: Keine Pauschalierung nach § 37 EStG

Der Bundesfinanzhof sah die vom Finanzamt eingelegte Revision als unbegründet an und wies diese zurück. Er urteilte wie folgt: Wenn sich eine Zuwendung an Arbeitnehmende als Leistung im ganz oder überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erweist, findet eine Pauschalierung nach § 37 Einkommensteuergesetz (EStG) keine Anwendung. Da die Arbeitgeberin hiergegen aber keine Revision eingelegt hatte, erging hierzu keine weitere Entscheidung.

Der Bundesfinanzhof entschied auch, dass Kosten für nicht besuchte Veranstaltungen und Leerplätze keine Pauschalierung nach § 37 EStG auslösen. Er beanstandete die von der Klägerin vorgenommene Aufteilung in Höhe von 57 % für Werbekosten und 43 % für Geschenke nicht.

Praxistipp

Da der Bundesfinanzhof nun die Regelungen zur steuerlichen Behandlung von VIP-Logen konkretisiert, wird die Finanzverwaltung dazu gezwungen, hierauf mit einem aktualisierten BMF-Schreiben zu reagieren. Wurde in der Vergangenheit eine zu hohe pauschale Steuer nach § 37b EStG abgeführt, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, diese im Rahmen der Festsetzungsfrist zurückzufordern. Für die Rückforderung bedarf es allerdings der Vorlage von Belegungsnachweisen.

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