Noch-Ehefrau erbt trotz nicht vollzogener Scheidung nichts
Scheidung geplant – und trotzdem kein Erbe: Wenn „noch verheiratet“ nicht mehr reicht
Nach dem Gesetz verliert der überlebende Ehegatte sein gesetzliches Erbrecht sowie den Anspruch auf das sogenannte Vorausvermächtnis, wenn im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser diese beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun klargestellt: Das gilt selbst dann, wenn ein Scheidungsverfahren zwar eingeleitet, anschließend aber über viele Jahre hinweg nicht weiter betrieben wird. Entscheidend ist nicht, ob die Scheidung bereits rechtskräftig ist – sondern ob sie „im Raum stand“. Wer sich dann nach dem Todesfall auf die bestehende Ehe beruft und auf sein Erbe pocht, kann leer ausgehen.
Ein Verfahren bleibt liegen – und entfaltet Jahre später erhebliche Folgen
Im entschiedenen Fall hatte die Ehefrau vor längerer Zeit die Scheidung beantragt, der Ehemann hatte zugestimmt. In einer mündlichen Verhandlung konnten sich die Parteien jedoch nicht über den Zugewinnausgleich einigen, sodass das Verfahren ruhend gestellt wurde. Danach geschah – nichts. Über 18 Jahre hinweg blieb das Verfahren unbearbeitet. Erst nach dem Tod des Ehemanns zog die Ehefrau ihren Scheidungsantrag zurück. Ein Testament existierte nicht. Die Frau machte daraufhin neben der gemeinsamen Tochter ihren gesetzlichen Erbanteil von 50 % geltend - erfolglos.
Zu spät reagiert – Rücknahme nach Jahrzehnten ohne Wirkung
Die BGH-Richter stellten zunächst klar, dass die Rücknahme des Scheidungsantrags durch die Ehefrau ins Leere ging. Ohne Zustimmung des anderen Ehegatten ist eine Rücknahme nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung möglich. Eine solche hatte hier aber bereits zwecks Erörterung des Zugewinnausgleichs stattgefunden. Damit war eine einseitige Rücknahme ausgeschlossen. Entscheidend war zudem: Zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes lagen die Voraussetzungen für die Scheidung weiterhin vor. Weder die jahrelange Untätigkeit des Paares noch das Ruhen des Verfahrens ließen darauf schließen, dass die Ehegatten ihre Trennungsabsicht aufgegeben hatten. Besonders deutlich betont der BGH, dass selbst ein Zeitraum von nahezu zwei Jahrzehnten daran nichts ändert. Das bloße Nichtbetreiben eines Scheidungsverfahrens stellt weder eine stillschweigende Rücknahme noch eine Einwilligung in eine solche dar. Auch eine Verwirkung des Erbausschlusses lehnten die Richter ab: die lange Dauer allein genüge nicht, um anzunehmen, dass sich der Wille der Ehegatten geändert habe. Vielmehr bleibe das Verfahren rechtshängig – unabhängig davon, ob es aktiv verfolgt werde oder ruhe.
Warum der Gesetzgeber hier konsequent ist – und was das für die Praxis bedeutet
Nach Auffassung des BGHs kommt es darauf an, dass mit der Stellung des Scheidungsantrags sichtbar wird: die Grundlage für das Ehegattenerbrecht ist erschüttert. Die gesetzliche Regelung will dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen Rechnung tragen, den getrennt lebenden Ehegatten nicht mehr am Nachlass zu beteiligen. Das gilt auch in Fällen, in denen das Verfahren aus nachvollziehbaren Gründen ruht – etwa aus Rücksicht auf gemeinsame Kinder, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen finanzieller Überlegungen. Gleichzeitig haben die Ehegatten es in der Hand, eine geänderte Haltung klar zu dokumentieren – etwa durch ausdrückliche Rücknahme oder erneute Annäherung. Bleibt eine solche Klarstellung aus, wirken die einmal geschaffenen Voraussetzungen auch nach Jahren fort.
BGH, Beschluss vom 13.05.2026 – IV ZB 7/25