Neues vom Arbeitszimmer bei Miteigentum und Spekulationsgeschäften
Kernaussage
Zur Weiterentwicklung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer gibt es zwei interessante Entscheidungen. Der Bundesfinanzhof hat dabei in seiner Entscheidung zum Werbungskostenabzug bei beruflich genutzter Wohnung im Miteigentum ein Problem aufgezeigt, das Ehegatten schnell übersehen und dann zur ungewollten Kürzung der Werbungskosten führt. Die zweite Entscheidung betrifft das häusliche Arbeitszimmer bei Verkauf der Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist. Während das Finanzamt die Gewinne hieraus versteuern möchte, sieht das Finanzgericht Köln eine Steuerfreiheit wegen der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Das gleiche Gericht hat vor einigen Jahren bereits eine mutige Entscheidung zum Abzug der Aufwendungen einer Arbeitsecke im Wohnzimmer gesprochen, die dann jedoch vom Bundesfinanzhof aufgehoben wurde.
Aufwandskürzung bei Miteigentum von Ehegatten?
Im ersten Urteilsfall grenzt der Bundesfinanzhof den Abzug der Aufwendungen für eine im gemeinsamen Eigentum von Ehegatten stehende Arbeitswohnung für jeden Ehegatten genau ab. Hier hatten Eheleute in einem Mehrfamilienhaus zwei Wohnungen auf verschiedenen Etagen im Miteigentum erworben. Eine Wohnung davon nutzte die Ehefrau alleine für ihre Tätigkeit als Studienrätin. Die Kosten der Arbeitswohnung wurden von einem gemeinsamen Konto abgebucht. Es war unstreitig, dass die Arbeitswohnung in einem objektiven Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Lehrerin stand und die Abzugsbeschränkung auf 1.250 € nicht anzuwenden ist, weil keine unmittelbare Verbindung zu den Wohnräumen bestand. Das Finanzamt ließ aber nur die nutzungsorientierten Kosten für Energie und Wasser in voller Höhe zum Abzug zu, während es die weiteren Kosten der Wohnung nur mit 50 % berücksichtigte. Der Bundesfinanzhof erkannte an, dass eine Absetzung für Abnutzung auch von einem Steuerpflichtigen vorgenommen werden kann, wenn er nicht Eigentümer des entsprechenden Wirtschaftsguts ist, aber die Aufwendungen selbst getragen hat. Daran scheiterte hier der Werbungskostenabzug für 50 % der Aufwendungen, weil die Kosten aus Guthaben getragen wurden, zu denen beide Ehepartner „aus einem Topf“ beigetragen haben. Fehlt es dann an weiteren Vereinbarungen, ist davon auszugehen, dass die Aufwendungen bei jedem Ehegatten entsprechend dem jeweiligen Miteigentumsanteil abgegangen sind.
Häusliches Arbeitszimmer und Spekulationsbesteuerung
Im Urteilsfall des Finanzgerichts Köln hatten Eheleute gemeinsam eine Wohnung erworben und nach neun Jahren wieder veräußert. In dem Zeitraum wurden 19,23 % der der Fläche als Arbeitszimmer erfolgreich mit dem eingeschränkten Betrag von 1.250 € als Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt unterwarf den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn der Besteuerung, da keine steuerfreie eigene Wohnnutzung vorliege. Offensichtlich unter Einfluss dieser Rechtsfolge wurde von den Eheleuten im Klageverfahren vorgetragen, dass das Arbeitszimmer seit fast drei auch zu Wohnzwecken genutzt werde, was eine Ausnahme von der Spekulationsbesteuerung zur Folge habe. Wegen einer Schlafapnoe des Ehemanns sei das Zimmer mit Bett und Kleiderschrank ausgestattet, so dass mehr als 50 % der anteiligen Fläche anderen als beruflichen Zwecken diene. Hiermit wurde der Antrag verbunden, den Werbungskostenabzug des Arbeitszimmers in den Jahren nach der Umgestaltung zu berichtigen, aber auch auf die Spekulationsbesteuerung im Streitjahr zu verzichten.
Das Finanzamt sah die Behauptung als nicht nachgewiesen und unglaubhaft an und hielt an der Rechtsauffassung fest. Hiernach diene ein häusliches Arbeitszimmer selbst dann nicht Wohnzwecken, wenn der Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen oder eingeschränkt sei. Der 8. Senat vertrat die Auffassung, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns führe. Das Arbeitszimmer sei nämlich in den privaten Wohnbereich integriert und stelle kein selbständiges Wirtschaftsgut dar.
Konsequenz
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zum Miteigentum zeigt auf, dass vor Eigentumserwerb bereits steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden sollte, um den Werbungskostenabzug in die richtige Richtung zu lenken. Der vollständige Abzug für den nutzenden Ehegatten kann u.a. erreicht werden, wenn er das Grundstück erwirbt und auch die Finanzierung alleine trägt. Eine Bürgschaftsübernahme durch den anderen Ehegatten ist unschädlich. Alternativ bietet sich die Einrichtung eines Bankkontos für die Grundstückskosten des nutzenden Ehegatten an, auf dem dann nur die Einnahmen bzw. das Gehalt dieses Ehegatten eingehen. Die Ansicht des Finanzgerichts Köln zum Arbeitszimmer bei Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist klingt plausibel. Die Revision beim Bundesfinanzhof kann gespannt abgewartet werden. Gleich gelagerte Fälle sind auf jeden Fall durch Einspruch und Ruhen des Verfahrens offenzuhalten.