Abzug von Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer

Kernaussage

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nur dann nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Bundesfinanzhof war bisher in den Fällen des begrenzten Abzugs unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen von einem objektbezogenen Höchstbetrag ausgegangen. Nutzten z.B. Eheleute gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer und erfüllten beide die Abzugsvoraussetzungen, konnte daher nur ein gemeinsamer Aufwand von bis zu 1.250 € oder bei hälftiger Nutzung von 625 € je Ehepartner geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof hat jetzt in zwei aktuellen Urteilen seine Rechtsprechung geändert.

Sachverhalt

Im ersten Urteilsfall nutzte ein Lehrerehepaar gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. Die Aufwendungen von jährlich ca. 2.800 € ließen Finanzamt und Finanzgericht nur in Höhe von 1.250 € zum Abzug zu und ordneten diesen Betrag den Eheleuten je zur Hälfte zu. Dagegen nutzte im zweiten Fall ein kommunaler Angestellter das einzige in der Wohnung befindliche Arbeitszimmer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin. Aus den Erfahrungen der Vorjahre wurde ein auf ihn entfallender Anteil von 25 % angenommen. Der Angestellte gab an, in dem Arbeitszimmer einen auf das Streitjahr entfallenden etwa fünfwöchigen Bereitschaftsdienst geleistet zu haben und beantragte den vollen Abzug von 1.250 €. Das Finanzgericht ging letztendlich nur von einem Höchstbetrag von 25 % der 1.250 € (= 312,50 €) aus und kürzte zudem noch den Aufwand wegen der nicht ganzjährigen Nutzung.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der auf den Höchstbetrag von 1.250 € begrenzte Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer jedem Steuerpflichtigen zu gewähren ist, dem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Er muss in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen haben. Im Fall des Lehrerehepaars hat der Senat zudem klargestellt, dass die Kosten bei Ehegatten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen sind, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen. Weil das Finanzgericht jedoch nicht geprüft hatte, ob der Ehefrau (die sich im Streitjahr in Mutterschutz bzw. Elternzeit befand) in dem Arbeitszimmer ein eigener Arbeitsplatz in dem für ihre berufliche Tätigkeit konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung stand, wurde die Sache zurückverwiesen. Im Fall des Bereitschaftsdienstleistenden hat der Bundesfinanzhof darüber hinaus betont, dass für den Abzug der Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers feststehen muss, dass dort überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfaltet wird. Außerdem muss der Umfang dieser Tätigkeit es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält. Weil dies das Finanzgericht nicht aufgeklärt hatte, wurde die Sache ebenfalls zurückverwiesen.

Konsequenz

Die anderslautende Auffassung der Finanzverwaltung in seinem Schreiben zur Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist mit Änderung der Rechtsprechung durch den Bundesfinanzhof überholt. In Streitfällen sollte Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Zudem ist die bereits bisher vom Finanzamt zugelassene „begünstigende“ Regelung zu beachten, dass der Höchstbetrag von 1.250 € auch bei nicht ganzjähriger Nutzung des Arbeitszimmers in voller Höhe zum Abzug zuzulassen ist. Selbst vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind durch Nutzung eines Arbeitszimmers möglich, was jedoch voraussetzt, dass der steuerliche Abzug auch unter den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit zustehen würde. Diese Rechtsprechung könnte der Lehrerin in Elternzeit im oben genannten zurückverwiesenen Fall zugutekommen, denn der Senat hat in seiner Urteilsbegründung selbst darauf hingewiesen, dass der Abzug der Kosten nach den Regeln vorweggenommener Werbungskosten in Betracht kommt.

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

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