Neues für DJs, Konzerte und Theater

 

Urteil des Bundesfinanzhofs zu Techno- und House-Konzerten

Strittig war die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes für die Veranstaltung eines Konzerts, bei dem regional und international bekannte DJs u.a. Techno- und House-Musik auflegten. Das Finanzamt sah hierin nicht die Veranstaltung eines begünstigten Konzerts, sondern eine nicht begünstigte Party mit Tanzcharakter, da die Einnahmen aus Getränken die Einnahmen aus den Eintrittsgeldern erheblich überstiegen. Der Bundesfinanzhof hält weder das Verhältnis der Eintrittsgelder noch die Regelmäßigkeit der Veranstaltung als geeignetes Abgrenzungskriterium. So stellt er ausdrücklich klar, dass die umsatzsteuerliche Würdigung einer Veranstaltung nicht von der Trinkfreude der Besucher abhängen könne. Vielmehr komme es darauf an, dass das Konzert aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht. Ist dies der Fall, unterliegen die Eintrittsgelder dem ermäßigten Steuersatz.

Bundesministerium der Finanzen zur Begünstigung von Theateraufführungen

Die Umsätze von Theatern können steuerfrei sein oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Doch ob überhaupt eine solche Theateraufführung vorliegt, ist oft strittig. Das Bundesministerium der Finanzen hat nun – längst überfällig – aufgrund älterer Urteile des Bundesfinanzhofs die Auffassung der Finanzverwaltung hierzu überarbeitet und gelockert. Nunmehr können u.a. Aufführungen von Pantomimen, Tänzern, Kleinkünstlern, Varietés, Eisrevuen etc. unter die Begünstigungen fallen, sofern die begünstigte Vorführung den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht.

Konsequenz

Betroffene Unternehmer sollten sich mit dem Urteil bzw. dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen auseinandersetzen und prüfen, ob sich hieraus Handlungsbedarf ergibt.

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Gert Klöttschen

Steuerberater

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