Veranstaltungsrecht in Zeiten von Corona

 

Sachstand 

Zur Eindämmung des Coronavirus wurden zahlreiche Veranstaltungen abgesagt. Entschlossen sich viele Veranstalter zu Beginn der Pandemie bereits vorbeugend zu Absagen, waren zumindest bis Ende Mai 2020 generelle Versammlungsverbote gestützt auf das Infektionsschutzgesetz die Regel. Großveranstaltungen sind weiterhin aufgrund behördlicher Verbote mindestens bis zum 31.8.2020, voraussichtlich sogar bis zum 31.10.2020, untersagt. Dabei definieren die einzelnen Bundesländer selbst, ab welcher konkreten Personenzahl diese Bestimmung gilt. Auch enthalten die entsprechenden Corona-Schutzverordnungen eine Vielzahl von Auflagen, unter welchen die Durchführung von Veranstaltungen zulässig sein soll. 

Rechte von Veranstaltern und Künstlern 

Wird eine Veranstaltung aufgrund des Coronavirus abgesagt, ist fraglich, ob der Künstler gegenüber dem Veranstalter seine Ansprüche auf die vereinbarte Gage behält und darüber hinaus Ersatzansprüche beispielsweise für Reise- und Übernachtungskosten gegenüber dem Veranstalter geltend machen kann. 

Zu Beginn der Pandemie stellte sich die Frage, ob das Coronavirus als ein Fall der Unmöglichkeit durch höhere Gewalt einzustufen ist. Der Begriff „höhere Gewalt“ ist nur unzureichend als ein von außen kommendes, betriebsfremdes, auch durch die äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis definiert. Grundsätzlich können auch Epidemien oder sonstige Seuchen einen Fall von höherer Gewalt darstellen. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu ist nicht existent. Entscheidend war mithin die vertragliche Ausgestaltung zu den „Höheren Gewalt- Klauseln“ zwischen den Parteien. 

Erfolgte kurze Zeit darauf die Absage aufgrund der behördlichen Verbote, liegt zweifelsfrei ein Fall der Unmöglichkeit vor und Ansprüche aus dem Vertrag entfallen. Das bedeutet, dass Vorschüsse zurückzuzahlen sind und vereinbarte Gagen entfallen. Ersatz von bereits geleisteten Arbeiten, z.B. Aufbauarbeiten oder Proben, kann der Künstler nur verlangen, sofern dies vertraglich vereinbart ist. Auch weiterer Schadens- noch Aufwendungsersatz kann nicht verlangt werden. 

Sagt der Veranstalter die Durchführung einer Veranstaltung ab, die nach Ablauf der gültigen Verbote stattfinden soll, ist die Rechtslage wiederum unklar. Grundsätzlich trifft der Veranstalter in diesen Fällen eine unternehmerische Entscheidung, die seiner Risikosphäre zugerechnet werden könnte. Dies berücksichtigt aber nicht, dass die Absage aufgrund der Infektionsprävention erfolgt. Je nach Art und Umfang der Veranstaltung und der danach zu erstellenden Risikoprognose, muss die Schutzpflicht des Veranstalters gegenüber der Gesamtheit der Besucher überwiegen, sodass der Veranstalter im Ergebnis aufgrund risikogerechter Lastenverteilung auch von den Leistungs- und Schadensersatzpflichten befreit werden kann. Entscheidend kann auch in diesem Fall die vertragliche Ausgestaltung sein. 

Rechte von Besuchern – Gutscheinlösung 

Findet die Veranstaltung - gleich welchen Grundes - nicht statt, hat der Inhaber einer Eintrittskarte einen Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Beträge. Zur Abmilderung der massiven Umsatzeinbußen der Veranstalter ist am 20.5.2020 ist eine gesetzliche Regelung in Kraft getreten, wonach Veranstalter Inhabern von vor dem 8.3.2020 erworbenen Eintrittskarten oder Saison- und Jahreskarten die Rückerstattung bereits gezahlter Eintrittspreise verweigern und stattdessen einen Wertgutschein ausstellen können, sofern die Veranstaltung aufgrund des Coronavirus ausgefallen ist. Der Gutschein muss den gesamten Eintrittspreis einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren abdecken und kann bis zum 31.12.2021 eingelöst werden. In Härtefällen oder wenn der Gutschein bis zu diesem Datum nicht eingelöst wurde, kann die Auszahlung des Wertes in Geld verlangt werden. 

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Stefanie Jobs

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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