Neue Informationspflichten für alle Online-Händler ab dem 1.2.2017

Ab dem 1.2.2017 müssen Unternehmer nach dem „Verbraucherstreitbeilegungsgesetz“ (VSBG) weitere Hinweise auf ihrer Homepage und/oder in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufnehmen und leicht zugänglich, klar und verständlich über die Möglichkeit der Teilnahme an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren vor der zuständigen Verbraucherstreitbeilegungsstelle hinweisen.Neben der bereits seit dem 9.1.2016 geltenden ODR-Verordnung der Europäischen Kommission und der Pflicht, auf der Homepage per Link auf die europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform hinzuweisen und die eigene Email-Adresse anzugeben, sofern Online-Dienstverträge mit Verbrauchern abgeschlossen werden, müssen Online-Händler nunmehr gemäß der parallel bestehenden ADR-Richtlinie die Information angeben, ob sie bereit sind, an einer außergerichtlichen Streitschlichtung teilzunehmen und den Verbraucher genauer informieren, wenn eine Streitigkeit zwischen Händler und Verbraucher nicht geklärt werden konnte. Hierdurch soll eine online vorgenommene außergerichtliche Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Händlern ermöglicht werden.Vor Entstehen einer Streitigkeit müssen Unternehmer, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres mehr als 10 Beschäftigte hatten und eine Webseite unterhalten und/oder AGBs verwenden, ab dem 1.2.2017 auf ihrer Webseite und/oder in ihren AGB darauf hinweisen, ob sie bereit sind, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen oder nicht. Sofern sie dazu bereit sind, muss die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle benannt werden. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren existiert bislang nicht.Nach Entstehen einer Streitigkeit muss jeder Unternehmer den Verbraucher – unabhängig des bereits erfolgten Hinweises auf der Homepage und/oder in den AGBs sowie unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter – noch einmal in Textform auf die zuständige Schlichtungsstelle hinweisen und erklären, ob er grundsätzlich bereit ist, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.Um Abmahnungen zu vermeiden, sind die neuen Informationspflichten zum Stichtag umzusetzen. Sprechen Sie Ihren dhpg-Berater bei Fragen gerne an!

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