Änderungen der EU-Taxonomie im Zuge des Omnibus-Verfahrens
Der am 4. Juli 2025 von der Europäischen Kommission veröffentlichte delegierte Rechtsakt bringt wichtige Änderungen für die Anwendung der EU-Taxonomie. Berichtspflichtige und freiwillig berichtende Unternehmen legen offen, wie ihre Tätigkeiten zu Umweltzielen wie Klimaschutz oder Kreislaufwirtschaft beitragen (Praxisbeispiel zur EU-Taxonomie). Im Zuge des Omnibus-Verfahrens hat die EU die delegierten Rechtsakte zur Verordnung überarbeitet. Für Nicht-Finanzunternehmen neu:
- ein Wesentlichkeitskonzept, das die Berichterstattung über unwesentliche Tätigkeiten reduziert,
- Vereinfachungen der KPI-Meldebögen und
- klare Ausnahmeregelungen für die Kriterien zur Wahrung des Umweltziels „Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung“
Ein neues Wesentlichkeitskonzept mit Schwellenwerten für die EU-Taxonomie
Unwesentliche Tätigkeiten müssen nicht mehr einer Fähigkeits- und Konformitätsanalyse unterzogen werden – zumindest, wenn die als unwesentlich identifizierten Umsatzerlöse, Investitionsausgaben (CapEx) oder Betriebsausgaben (OpEx) kumulativ nicht mehr als 10% der jeweiligen gesamten Umsätze, Investitionsausgaben oder Betriebsausgaben überschreiten. Für OpEx gilt zusätzlich, dass die entsprechenden Betriebsausgaben vollständig aus der Analyse fallen können, wenn sie insgesamt nicht für das Geschäftsmodell wesentlich sind. Im Bericht muss für die unwesentlichen Umsätze und Ausgaben jeweils begründet werden, warum diese für das Unternehmen unwesentlich sind, und aufgeschlüsselt werden, welchen Sektoren sie sich zuordnen lassen. So soll sichergestellt werden, dass die Transparenz der Berichterstattung gewahrt wird und nicht potenziell umweltschädliche Tätigkeiten verborgen werden.
Aussagekräftigere Meldebögen für die EU-Taxonomie-Berichterstattung
Die Meldebögen zu den einzelnen KPIs (Umsatzerlöse, Investitionsausgaben und operative Ausgaben) wurden verschlankt. Neu eingeführt wird ein Übersichtsmeldebogen, der den Nutzer:innen von Berichten schneller ein erstes Verständnis über die Taxonomie-KPIs verschaffen soll. Die Meldebögen für Gas- und Nukleartätigkeiten wurden ersatzlos gestrichen.
Erleichterung und Ausnahmen für umweltverschmutzende Stoffe im Rahmen der DNSH-Kriterien
Im Rahmen der Konformitätsanalyse werden die betrachteten Geschäftstätigkeiten durch Anwendung der sogenannten „Do no significant harm“ (DNSH)-Kriterien überprüft, ob sie mit allen Umweltzielen vereinbar sind. Für das Umweltziel Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung in Bezug auf die Verwendung und das Vorhandensein von Chemikalien wird auf mehrere Stoffgruppen hin geprüft. Das betrifft unter anderem Stoffe, die die Ozonschicht abbauen, Stoffe, die nach der ElektroStoffV (für gefährliche Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräte) verboten sind, und Stoffe, die nach REACH-Verordnung als besorgniserregende oder zulassungspflichte Stoffe reguliert sind. Der delegierte Rechtsakt hebt eine zusätzliche Berücksichtigung weiterer zehntausender Stoffe wieder auf, da gefährliche Stoffe nach CLP-Chemikalien-Verordnung künftig nicht mehr betrachtet werden müssen.
Des Weiteren werden explizite Ausnahmen für weitere Stoffe eingeführt, etwa die zulässige Nutzung bestimmter ozonschichtabbauender Stoffe zu Labor- und Analysezwecken oder in Flugzeug-Feuerlöschern sowie die temporäre Verwendung von ausgewählten verbotenen Stoffen in bestimmten Elektronikgeräten. Für weitere technische Bewertungskriterien, insbesondere die DNSH-Kriterien im Zusammenhang mit anderen Umweltzielen, sollen zusätzliche Erleichterungen und Erklärungen erarbeitet werden.
Zeitliche Anwendbarkeit der Taxonomie-Neuerungen
Die hier thematisierten Änderungen der EU-Taxonomie gelten ab 2026 für die Berichterstattung über das Geschäftsjahr 2025. Als Übergangsregelung für das Berichtsjahr 2025 haben Unternehmen im Anwendungsbereich der EU-Taxonomie das Wahlrecht, weiterhin die bisherigen Vorgaben anzuwenden.
So geht es weiter: Vom Entwurf zur angepassten EU-Taxonomie
Mit der Veröffentlichung des delegierten Rechtsakts am 4.7.2025 bricht ein viermonatiger Prüfungszeitraum an, in dem EU-Parlament oder EU-Rat Einspruch einlegen können. Inhaltliche Änderungen sind in diesem Zeitraum nicht mehr möglich. Bei Annahme durch die EU-Instanzen werden die Änderungen der EU-Taxonomie spätestens nach Ablauf des Prüfungszeitraums im EU-Amtsblatt veröffentlicht und treten dann nach 14 Tagen in Kraft.
Berichtende Unternehmen können die Vorteile der aussagekräftigeren Meldebögen und Erleichterungen in Bezug auf das DNSH-Kriterium zu Umweltverschmutzung sowie das neue Wesentlichkeitskonzept schon für das Berichtsjahr 2025 nutzen. Die Änderungen können die Datenerhebung und Berichterstattung nach Art. 8 der EU-Taxonomie erleichtern.