EU-Entwaldungsverordnung: Inkrafttreten soll auf Ende 2026 verschoben werden

 

Das EU-Parlament hat einen Monat vor dem geplanten Geltungsbeginn dafür gestimmt, das Inkrafttreten der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) um ein weiteres Jahr zu verschieben. Die Anwendung der EUDR sollte ab dem 30.12.2025 für große und mittlere Unternehmen gelten, die bestimmte Produkte in die EU importieren, auf den Markt bringen, handeln oder exportieren. Die damit verbundenen Sorgfaltspflichten (zur Einhaltung von Entwaldungsfreiheit und des nationalen Rechts in Rohstoffherkunftsländern) sollen nach dem Beschluss des Parlaments erst ab dem 30.12.2026 für betroffene große und mittlere Unternehmen und erst ab dem 30.06.2027 für kleine und Kleinstunternehmen verpflichtend sein. Für Unternehmen, die Holz in der EU auf den Markt bringen, gilt bis Ende 2028 weiter die EU-Holzhandelsverordnung.  Die Verschiebung des EUDR-Geltungsbeginns ist nun schon die zweite; ursprünglich sollte die EUDR am 30.12.2024 in Kraft treten.

Umsetzung der EUDR in den Unternehmen

Die EUDR betrifft eine große Anzahl von Unternehmen, da Produkte im Zusammenhang mit Rindern, Holz, Soja, Palmöl, Kautschuk, Kakao und Kaffee in den Anwendungsbereich fallen. Viele  Unternehmen arbeiten bereits an Systemen zur Informationssammlung und Risikobewertung. Entscheidend ist die präzise Herkunftsbestimmung aller betroffenen Produkte, um die Entwaldungsfreiheit nachweisen zu können. Unternehmen, die ihre Systeme noch nicht vollständig aufgesetzt haben, haben nun voraussichtlich mehr Zeit, die regulatorischen Anforderungen umzusetzen. 

Wie geht es weiter mit der EUDR?

In den nächsten Wochen sollen die Trilog-Verhandlungen zwischen EU-Parlament, EU-Rat und EU-Kommission stattfinden. In diesem Rahmen soll der EUDR-Gesetzestext angepasst werden. Außerdem soll die EU-Kommission bis zum 30. April 2026 einen Bericht über den administrativen Aufwand für Unternehmen anfertigen, aus dem sich auch Gesetzesanpassungen ergeben können. Diskutiert werden unter anderem Erleichterungen wie eine stark reduzierte Sorgfaltspflicht für Unternehmen, die dem  ersten Marktteilnehmer (Importeur oder EU-Rohstoffproduzent) nachgelagert sind. Auch kann es dazu kommen, dass Kleinst- und Kleinunternehmen nur vereinfachte Erklärungen abgeben müssen. Wenn Sie bzw. Ihre Produkte von der EUDR betroffen sind, sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie gerne zu den aktuellen Entwicklungen und Anforderungen.
 

Thomas Bernhardt

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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Derk Eilers, LL.M. Taxation

Steuerberater / Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Director

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