Keine verdeckte Gewinnausschüttung wegen bloßer Nutzungsmöglichkeit einer spanischen Immobilie

 

Eine spanische S.L. hatte ihren in Deutschland ansässigen Gesellschafter:innen eine in Spanien belegene Immobilie ganzjährig und jederzeit unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Nach Angaben der Gesellschafter:innen fand eine private Nutzung jedoch nicht statt. Die zum Verkauf stehende Immobilie wurde nur gelegentlich aufgesucht, um sie für Besichtigungen vorzubereiten und den Zustand zu überwachen.

Hieraus ergab sich die Frage, ob die bloße tatsächliche Nutzungsmöglichkeit der Immobilie durch einen Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt. 

Verdeckte Gewinnausschüttung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG liegt beim Gesellschafter vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat.

Eine gesellschaftliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer den Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte.

Die bloß tatsächliche Möglichkeit, ein betriebliches Wirtschaftsgut der Kapitalgesellschaft privat zu nutzen, führt für sich genommen beim Gesellschafter noch nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.  

Jedoch kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, wenn der Gesellschafter das betriebliche Wirtschaftsgut ohne Nutzungsvereinbarung oder entgegen einem Nutzungsverbot unentgeltlich privat nutzt und sich so zulasten der Gesellschaft einen Vorteil verschafft, der ihm von der Gesellschaft nicht zugewendet worden ist. 

Ausstehende Entscheidung 

Ob eine tatsächliche private Nutzung der Immobilie stattgefunden hat, muss letztendlich indiziell durch das Finanzgericht beurteilt werden. 

Als Indizien können die Beschaffenheit der Immobilie, der zeitliche Umfang des Aufenthalts und die jeweiligen Anlässe für die Aufenthalte genommen werden. Es besteht durch die Prüfung nun die Möglichkeit, weitere Unterlagen vorzulegen. Hier kommen beispielsweise Flugtickets, Fotos der Immobilie, Verkaufsprospekte und Verbrauchsabrechnungen infrage. Weiterhin könnte die Frage eine Rolle spielen, wo die Kläger ihren Urlaub verbracht haben.

Handlungsempfehlung

Bescheide, die verdeckte Gewinnausschüttungen aus der bloßen Nutzungsmöglichkeit enthalten, sollten durch Einspruch angefochten und offengehalten werden, bis ein Urteil durch das Finanzgericht erlassen wurde.

Bundesfinanzhof vom 1.10.2024 – VIII R 4/21

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