GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Wer trägt Beweislast für verdeckte Gewinnausschüttung?

Finanzamt muss verdeckte Gewinnausschüttung beweisen

Wenn eine GmbH ihrem Gesellschafter zulasten ihres Gewinns Vorteile zuwendet, versteht man darunter eine steuerschädliche „verdeckte Gewinnausschüttung“ (vGA). Verdeckt ist sie deshalb, weil die Gewinnauswirkung nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der GmbH beruht – im Gegensatz zur offenen Gewinnausschüttung. Zur Beurteilung, ob eine steuerlich schädliche verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, ist entscheidend, ob die GmbH den gewährten Vorteil auch einem fremden Dritten zugewendet hätte oder nicht. In diesem Zusammenhang befasste sich das Baden-Württembergische Finanzgericht im letzten Jahr mit unklaren Vermögenszuwächsen auf dem Verrechnungskonto eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers und entschied, dass das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung grundsätzlich vom Finanzamt bewiesen werden muss. Ist die Herkunft der Vermögenszuwächse nicht aufklärbar, werden diese dem Gesellschafter zugerechnet. 

Plötzlicher Reichtum des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers machte das Finanzamt misstrauisch

Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wurde beschuldigt, Einnahmen seiner GmbH veruntreut und dadurch Steuern hinterzogen zu haben. Tatsächlich kam die Steuerfahndungsstelle auch zu dem Ermittlungsergebnis, dass die Aufwendungen für seinen privaten Lebensunterhalt und die versteuerten Einkünfte nicht deckungsgleich waren. Außerdem hatte der GmbH-Geschäftsführer Verbindlichkeiten gegenüber der GmbH auf den dortigen Verrechnungskonten durch Barzahlungen getilgt und auch erhebliche Barbeträge auf sein Privatkonto eingezahlt. Für das Finanzamt war der Fall glasklar: Es behandelte die Beträge als nicht verbuchte Betriebseinnahmen der GmbH und als verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer. Ohne plausible Angaben über die Herkunft der Barmittel sei anzunehmen, dass das Geld aus unversteuerten Einnahmen der GmbH stamme. Die GmbH wollte sich das nicht gefallen lassen; sie legte zunächst gegen die entsprechenden Steuerbescheide Einspruch ein und erhob schließlich Klage mit der Begründung, der Geschäftsführer sei von Haus aus vermögend und habe Privatdarlehen aus Osteuropa erhalten. Nachweise dazu wurden allerdings keine erbracht. 

Finanzgericht stellt sich auf die Seite der GmbH

Die Richter:innen gaben der GmbH recht und erklärten knapp, dass die Beweislast für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung beim Finanzamt liegt. Da die Behörde hier bei der GmbH keine verhinderte Vermögensmehrung nachweisen konnte, war die Klage erfolgreich. Allein die ungeklärten Vermögenszuwächse rechtfertigten nicht den Schluss, dass diese auf nicht versteuerten Einnahmen der GmbH beruhten, die für Zwecke des GmbH-Geschäftsführers verwendet wurden, so das Finanzgericht. Schließlich könne die Vermögensmehrung auch aus einer eigenen, bislang steuerlich nicht erfassten gewerblichen Tätigkeit des GmbH-Geschäftsführers resultieren. 

Einzahlungen auf dem Verrechnungskonto waren auch nicht schädlich

Das Finanzgericht betonte noch, dass Gleiches im Übrigen für die Einzahlungen auf dem Verrechnungskonto der GmbH gelte. Dabei handele es sich um ein Darlehen der GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, das wie ein Girokonto bei einer Bank geführt werde. Daher könne auch aus hohen Barrückführungen auf dem Verrechnungskonto nicht unbedingt die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die GmbH zusätzliche unversteuerte Betriebseinnahmen erzielt habe. Die fehlende Aufklärung der Herkunft von beim Gesellschafter-Geschäftsführer festgestellten ungeklärten Vermögenszuwächsen kann damit nach Ansicht der Richter:innen regelmäßig nur diesem persönlich zugerechnet werden.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 16.8.2023 – 10 K 2082/21

Dr. Olaf Lüke

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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