Keine Anwendung von § 8c KStG auf Kommanditistenverluste gemäß § 15a EStG
Verlustuntergang bei Gesellschafterwechsel einer GmbH
Die im Streitjahr (2014) geltende Fassung des § 8c Körperschaftsteuergesetz (KStG) sah vor, dass nicht genutzte Verluste einer GmbH vollständig untergehen und für zukünftige Veranlagungszeiträume nicht mehr als Verlustverrechnungspotenzial zur Verfügung stehen, wenn sich der Gesellschafterbestand einer GmbH innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar um mehr als 50 % ändert.
Der Bundesfinanzhof hatte sich in seinem Urteil vom 24.4.2024 mit der Frage zu beschäftigen, ob die im Streitjahr geltende Fassung des § 8c KStG auch auf verrechenbare Verluste im Sinne des § 15a Einkommensteuergesetz (EStG) anwendbar ist, die einer Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin einer Kommanditgesellschaft (KG) zugerechnet werden.
Urteilssachverhalt
In dem Urteilsfall war die Klägerin, eine GmbH, als Kommanditistin an einer KG beteiligt. Die KG erzielte aus ihrer Geschäftstätigkeit in der Vergangenheit hohe Verluste, die der GmbH als Gesellschafterin anteilig zugerechnet wurden. Die Verluste konnte die GmbH in der Vergangenheit jedoch aufgrund der Abzugsbeschränkung des § 15a EStG nicht geltend machen. Die Verluste standen nur als Verlustverrechnungspotenzial für zukünftige Gewinne zur Verfügung.
Nachdem sich der Gesellschafterbestand bei der GmbH (mittelbar) vollständig geändert hatte, erließ das Finanzamt Bescheide, in denen sämtliche Verluste und Verlustvorträge auf Ebene der GmbH untergingen. Darüber hinaus weitete das Finanzamt die Regelung des Verlustuntergangs auch auf die der GmbH von der KG zuzurechnenden verrechenbaren Verluste im Sinne des § 15a EStG aus.
BFH klärt Reichweite von § 8c KStG
Dieses erweiternde Verständnis des § 8c KStG, dass der Verlustuntergang auch eine Kürzung des verrechenbaren Verlustes im Sinne des § 15a EStG zur Folge habe, hat der BFH nun als rechtswidrig eingestuft. Nach Auffassung des BFH fehle es insoweit an einer Rechtsgrundlage. Die Regelung des § 8c KStG sei auf Verluste im Sinne des § 15a EStG nicht anwendbar, da § 8c KStG eine Regelung über den Verlustabzug von Körperschaften darstelle und sich daher auch nur auf eigene Verluste der Körperschaft beschränke.
Darüber hinaus seien Verluste im Sinne des § 15a EStG auch nicht mit den übrigen Verlustpositionen einer Körperschaft vergleichbar. Aufgrund der eingeschränkten Verrechenbarkeit hätten „§ 15a-Verluste“ für einen Anteilserwerber regelmäßig auch keinen wirtschaftlichen Wert, sodass folglich auch kein Anreiz für einen „Verlusthandel“ bestehe. Der BFH verneinte in der Konsequenz einen Untergang der Verluste nach § 15a EStG.
Schlussfolgerungen für die Beratungspraxis
Mit dem Urteil hat der BFH nun Stellung zu der Reichweite des Verlustuntergangs nach § 8c KStG genommen und die damit einhergehenden Rechtsunsicherheiten beseitigt. Auch wenn die Entscheidung zu der Altfassung des § 8c KStG ergangen ist, sind die Entscheidungsgründe auf die aktuelle Rechtslage anzuwenden. Ob und inwieweit sich die Finanzverwaltung den Entscheidungsgründen anschließen und das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlichen wird, bleibt abzuwarten.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.4.2024 – IV R 27/21