Grunderwerbsteuer bei Grundstückserwerb in Zusammenhang mit der Höfeordnung

Kernaussage

Die OFD Niedersachsen ändert aufgrund der BFH-Rechtsprechung zur Grunderwerbsteuer bei Abgeltung des höferechtlichen Abfindungsanspruchs durch Grundstückshingabe seine Verwaltungsregelung.

Hintergrund

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 29.9.2015, II R 23/14 die Auffassung des Finanzgerichts Münster bestätigt und entschieden, dass die Übertragung eines Hofgrundstücks zur Abgeltung des Abfindungsergänzungsanspruchs nach § 13 Abs. 1 Satz 2 HöfeO von dem Hoferben auf einen anderen Abkömmling des Hofübergebers weder nach § 3 Nr. 2 GrEStG noch nach § 3 Nr. 3 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit ist.

§ 3 Nr. 2 GrEStG

Sinn und Zweck des § 3 Nr. 2 GrEStG ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung eines Lebensvorgangs sowohl mit Erbschaft-/Schenkungsteuer als auch mit Grunderwerbsteuer. Der Abfindungsergänzungsanspruch stellt nach § 13 Abs. 1 Satz 2 HöfeO i.V.m. § 12 Abs. 1 HöfeO gesetzlich einen auf Geld gerichteten Anspruch dar. Der Erwerb dieses gegen den Hoferben gerichteten Geldanspruchs durch einen Miterben gilt als Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Erfüllt der Hoferbe diesen Anspruch nicht durch Geldleistung, sondern durch Übertragung eines Hofgrundstücks ist eine „Leistung an Erfüllung statt” (abgekürzter Leistungsweg) gegeben. Die Charakteristik des Anspruchs (Geldanspruch) bleibt dabei unberührt. Im Rahmen der Leistung an Erfüllung statt liegen rechtlich zwei separate – wenn auch tatsächlich zusammengefasste – Lebensvorgänge vor, die unabhängig voneinander besteuert werden. Zum einen unterliegt der Erwerb des Abfindungsergänzungsanspruchs nach § 13 HöfeO nur der Erbschaftsteuer (Lebensvorgang 1) und zum anderen unterliegt die Übertragung des Hofgrundstücks nur der Grunderwerbsteuer (Lebensvorgang 2). Eine nach § 3 Nr. 2 GrEStG zu vermeidende Doppelbesteuerung liegt dementsprechend nicht vor.

§ 3 Nr. 3 GrEStG

Nach § 3 Nr. 3 GrEStG ist der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses von der Grunderwerbsteuer befreit. Mit der Übertragung des Eigentums an einem Hofgrundstück im Wege des Erbanfalls oder der vorweggenommenen Erbfolge von dem Hofübergeber auf den Hoferben zu Alleineigentum hat das Hofgrundstück seine Eigenschaft als Nachlassgrundstück verloren. Das Hofgrundstück war zu keinem Zeitpunkt einer Erbengemeinschaft in gesamthänderischer Verbundenheit zuzuordnen.

Eine weitere Übertragung an einen Miterben kann demnach den Tatbestand des § 3 Nr. 3 GrEStG grundsätzlich nicht erfüllen.


Die Ausführungen des Bundesfinanzhofs finden entsprechende Anwendung in den Fällen der Übertragung eines Hofgrundstücks von dem Hoferben auf einen Miterben zur Abgeltung seines Abfindungsanspruchs nach § 12 Abs. 1 HöfeO.

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