Gewerbesteuerkürzung auch für DBA-Nicht-Betriebsstätten
Hintergrund
Mit Urteil vom 20.7.2016 entschied der Bundesfinanzhof gegen die damalige Auffassung der Finanzverwaltung, dass sich der gewerbesteuerlich verwendete Begriff der Betriebsstätte nicht nach der Definition des jeweils einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA), sondern nach dem innerstaatlichen Recht (§ 12 AO) bestimmt. In dem Streitfall ging es um die gewerbesteuerliche Würdigung der Erlöse einer deutschen GmbH aus einem Einkaufsbüro in der Türkei. Die GmbH behandelte in ihrer Steuererklärung das Einkaufsbüro als eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO und kürzte dementsprechend den Gewerbeertrag um das Ergebnis des Einkaufsbüros. Die Finanzverwaltung versagte die Kürzung mit Verweis auf das abgeschlossene DBA zwischen Deutschland und der Türkei, wonach es sich bei dem Einkaufsbüro nicht um eine Betriebsstätte handeln würde.
Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung
Mit Schreiben vom 7.8.2017 hat sich das Bundesministerium der Finanzen nun für den Konsens mit der Rechtsprechung entschieden. Soweit die Steuergesetze, insbesondere das Einkommensteuer- und Gewerbesteuergesetz, den Begriff „Betriebsstätte“ verwenden, ohne ihn selbst abweichend von § 12 AO zu definieren, soll sich dieser Begriff grundsätzlich nicht nach der Definition eines einschlägigen DBA, sondern nach innerstaatlichem Recht bestimmen. DBA würden lediglich festlegen, in welchem Umfang eine nach innerstaatlichem Recht – unter Berücksichtigung des § 12 AO – bestehende Steuerpflicht entfallen soll. Eine in einem DBA vorgenommene, von § 12 AO abweichende Definition des Begriffs „Betriebsstätte“ sei daher nur im Rahmen dieses DBA anwendbar, sofern im innerstaatlichen Recht nichts anderes bestimmt ist.
Konsequenz
Der Betriebsstättenbegriff des § 12 AO ist regelmäßig weiter als die in den deutschen DBA verwendete Definition. Insbesondere so genannte Repräsentanzen erfüllen regelmäßig die innerstaatlichen, jedoch nicht die Abkommenskriterien für eine Betriebsstätte. Für deutsche Unternehmen, die solche Repräsentanzen im Ausland unterhalten, bleiben die dort erzielten Gewinne im Ergebnis von der Gewerbesteuer befreit. Nicht abschließend geklärt ist hingegen die Frage, ob die gewerbesteuerlich zu kürzenden Gewinne nach denselben Vorschriften aufwendig ermittelt werden müssen, wie dies für die Gewinnabgrenzung zwischen DBA-Vertragsstaaten erforderlich ist.
Exkurs: Umsetzung im BEPS-Projekt
Im Juni hat Bundesfinanzminister Schäuble in Paris gemeinsam mit Vertretern von über 60 Staaten den völkerrechtlichen Vertrag unterzeichnet, mit dem zentrale Empfehlungen des BEPS-Projekts, unter anderem Regelungen zur Vermeidung künstlicher Umgehungen eines Betriebsstättenstatus, in bestehende DBA umgesetzt werden. In dem multilateralen Vertragswerk ist vorgesehen, dass die Vertragspartner zwischen verschiedenen Optionen wählen können oder keine der Regelungsvarianten anwenden. Nach dem Willen Deutschlands wird der Ausnahmekatalog für Tätigkeiten, die keine Betriebsstätte begründen, insofern erheblich eingeschränkt, dass diese Tätigkeiten nur noch vorbereitender Art oder eine Hilfstätigkeit sein dürfen. Die Regelungen zur „Künstlichen Umgehung des Betriebsstättenstatus durch Kommissionärsmodelle und ähnliche Strategien“, zur „Begründung einer Betriebsstätte trotz Ausübung von Hilfstätigkeiten bei Aufteilung von Tätigkeiten zwischen verbundenen Unternehmen“ und zur „Aufteilung von Verträgen“ sollen hingegen nicht zur Anwendung kommen.