GmbH: Kann der Geschäftsführer der Veröffentlichung seines Wohnortes im Handelsregister widersprechen?
Welche Informationen sind im Handelsregister abrufbar?
Das Handelsregister soll allen Interessierten die Möglichkeit geben, sich über die Verhältnisse einer (Handels-) Gesellschaft zu informieren: Wo ist ihr Sitz? Wer sind ihre Gesellschafter? Wie hoch ist ihr Stammkapital? Wer vertritt sie? Zu diesem Zweck sieht die Handelsregisterverordnung (HRV) unter anderem vor, dass neben dem Namen eines Geschäftsführers auch dessen Geburtsdatum und Wohnort in das Register aufzunehmen sind. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hatte sich aktuell mit der Frage zu befassen, ob das immer so sein muss.
Sind die Angaben zwingend oder kann ausnahmsweise auf sie verzichtet werden?
Der Geschäftsführer einer GmbH beantragte die Streichung seines Wohnorts aus dem Handelsregister, weil er um seine Sicherheit fürchtete: Da er beruflich mit Sprengstoff umgehe, sah er die Gefahr, Opfer einer Entführung oder eines Raubs zu werden. Er meinte, die Angabe seines Namens und des Geburtsdatums genüge dem allgemeinen Informationsbedürfnis. Das sahen die Richter anders.
Wohnort des Geschäftsführers wird auch dann veröffentlicht, wenn dieser um seine Sicherheit fürchtet
Das OLG entschied, dass ein Geschäftsführer die Veröffentlichung seiner persönlichen Daten und damit auch die Offenlegung seines Wohnortes hinnehmen muss. Denn funktionsfähige und verlässliche öffentliche Register sind für die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs unerlässlich, so die Richter. Geschäftspartner sollen sich zuverlässig informieren können, weshalb auch datenschutzrechtliche Widerspruchsrechte gegen die Aufnahme der Daten nicht bestanden. Zudem ist im Handelsregister ohnehin keine genaue Anschrift, sondern nur der Wohnort angegeben. Offengelassen haben die Richter aber, ob eine Löschung der Angaben bei einer tatsächlichen erheblichen Gefährdung eines Geschäftsführers in Betracht käme und wie, insbesondere in welchem Verfahren, dies erfolgen würde. Hier hatte der betroffene Geschäftsführer eine solche Gefährdung jedenfalls nicht näher konkretisiert.
War das das letzte Wort?
Ob die Entscheidung wirklich „in Stein gemeißelt“ ist, bleibt abzuwarten, denn nun muss sich der Bundesgerichtshof mit der Sache befassen: gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts wurde Rechtsbeschwerde eingelegt.
OLG Celle, Beschluss vom 24.2.2023, 9 W 16/23
BGH, anhängige Rechtsbeschwerde unter II ZB 7/23