Gemeinschaftsbetrieb führt nicht automatisch zur Mitbestimmung
BGH entscheidet Streitfrage zu Drittelbeteiligungsgesetz
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Entscheidungen vom 23.6.2026 (Az.: II ZB 11/25 und II ZB 12/25) entschieden, dass Unternehmen nicht allein deshalb den Schwellenwert von 500 Arbeitnehmern nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) überschreiten, weil sie gemeinsam mit anderen Gesellschaften einen Gemeinschaftsbetrieb führen. Für die Unternehmensmitbestimmung ist die Arbeitnehmerzahl jeder Gesellschaft grundsätzlich getrennt zu betrachten.
Streit über die Arbeitnehmerzurechnung im Konzern
In den zugrunde liegenden Beschwerden vertraten die Betriebsräte die Auffassung, dass der Aufsichtsrat zweier Konzerngesellschaften nach dem DrittelbG zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern besetzt werden müsse. Hierfür müssten die Arbeitnehmer der weiteren Konzerngesellschaften mitgezählt werden, weil die Gesellschaften nach ihrer Auffassung einen Gemeinschaftsbetrieb unterhielten. Ein solcher Gemeinschaftsbetrieb liegt vor, wenn rechtlich selbständige Gesellschaften einen Betrieb gemeinsam führen und wesentliche Arbeitgeberfunktionen gemeinschaftlich ausüben. Die Gesellschaft hielt dem entgegen, dass die Voraussetzungen für eine Arbeitnehmerzurechnung nach dem DrittelbG nicht vorlägen und deshalb der Schwellenwert von mehr als 500 Arbeitnehmern nicht erreicht werde.
DrittelbG regelt die Arbeitnehmerzurechnung abschließend
Der BGH hat die Beschwerden der Betriebsräte zurückgewiesen. Das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs nach dem Betriebsverfassungsgesetz führt nicht dazu, dass Arbeitnehmer für Zwecke der Unternehmensmitbestimmung sämtlichen beteiligten Unternehmen zugerechnet werden. Das DrittelbG enthält bereits eine ausdrückliche Regelung, wann Arbeitnehmer anderer Gesellschaften zugerechnet werden dürfen, nämlich insbesondere bei Beherrschungsverträgen oder Eingliederungen. Der Gesetzgeber hat ferner für das Betriebsverfassungsrecht ausdrücklich Regelungen zum Gemeinschaftsbetrieb geschaffen, im DrittelbG jedoch nicht. Daraus folgert der BGH, dass eine entsprechende Ausweitung der Arbeitnehmerzurechnung nicht gewollt ist und die Zurechnungsregeln des DrittelbG abschließend sind. Ein Gemeinschaftsbetrieb allein begründe daher keine Mitbestimmungspflicht.
Mehr Rechtssicherheit für Konzerne und SE-Gründungen
Der BGH hat eine seit Jahren umstrittene Frage der Unternehmensmitbestimmung erstmals höchstrichterlich geklärt und bringt Rechtssicherheit für Konzernstrukturen. Das bedeutet, dass zentralisierte Personalabteilungen, Verwaltungen, IT oder gar ein gemeinsamer Betriebsrat für sich genommen keine Drittelbeteiligung im Aufsichtsrat auslösen.
Besonders relevant ist die Entscheidung für die Praxis der SE-Gründungen. Im zugrunde liegenden Fall waren die Gesellschaften während des Verfahrens in eine SE umgewandelt worden. Die Entscheidung zeigt zugleich, dass eine Gesellschaft, die vor der Umwandlung in eine SE nicht mitbestimmungspflichtig war, grundsätzlich auch nach der SE-Gründung mitbestimmungsfrei bleiben kann, wenn keine entsprechende Beteiligungsvereinbarung abgeschlossen wird. Die Entscheidungen reduzieren damit das Risiko einer unerwarteten Drittelbeteiligung erheblich und sind von hoher praktischer Bedeutung.