Was tun, wenn eine gelöschte GmbH doch noch Vermögen hat?
GmbH: Voraussetzungen für die Bestellung eines Nachtragsliquidators
Soll für eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH die gerichtliche Bestellung eines Nachtragsliquidators erreicht werden, genügt die bloße Behauptung nicht, es sei „doch noch Vermögen vorhanden“. Das Düsseldorfer Oberlandesgericht entschied, dass die Existenz von verteilbarem Vermögen bei der gelöschten GmbH konkret und nachvollziehbar dargelegt werden muss.
Gelöschte GmbH hat noch Zahlungsansprüche – was nun?
Eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH hatte während ihrer operativen Tätigkeit als Finanzdienstleisterin die Vermittlung von Darlehen zum Geschäftsgegenstand. Kurz vor ihrer Löschung aus dem Handelsregister erging zu ihren Gunsten noch ein Urteil, in dem der GmbH ein Zahlungsanspruch gegen einen Dritten in Höhe von über 83.000 € zugesprochen wurde. Deshalb wurde beim zuständigen Gericht die Bestellung eines Nachtragsliquidators erwirkt. Dagegen legte der vermeintlich tatsächliche Gläubiger des Zahlungsanspruchs Beschwerde ein, mit der Begründung, dass die Forderung aufgrund einer vor der Löschung der GmbH vereinbarten Abtretung ihm zustehe und nicht der gelöschten GmbH.
Nur werthaltige eigene Forderung der GmbH rechtfertigt Nachtragsliquidation
Die Beschwerde hatte Erfolg und die Nachtragsliquidation war „vom Tisch“. Die Richter:innen machten deutlich: Voraussetzung für die Bestellung eines Nachtragsliquidators ist es, dass im Zeitpunkt der Löschung einer GmbH aus dem Handelsregister noch Vermögen in einem der Löschung entgegenstehenden Umfang vorhanden ist. Eine Geldforderung stellt ein solches Aktivvermögen nur dann dar, wenn sie rechtlichen Bestand hat und werthaltig ist. Ist die Forderung bestritten oder aus sonstigem Grund unsicher, ist sie für eine Nachtragsliquidation nur relevant, wenn die GmbH eine ernsthafte Rechtsverfolgung beabsichtigt und diese nicht offenkundig aussichtslos ist. Deshalb genügt es zur Bestellung eines Nachtragsliquidators keinesfalls, wenn lediglich behauptet wird, dass die GmbH noch Vermögen besitze. Es muss stattdessen genau nachvollziehbar dargelegt werden, welche konkreten Ansprüche und Forderungen noch im eigenen Vermögen der gelöschten GmbH vorhanden sind. Das war hier nicht der Fall, denn die in Rede stehende Geldforderung der GmbH war vor deren Löschung an einen Dritten abgetreten worden; für die Anordnung einer Nachtragsliquidation hätten daher glaubhafte Einwände gegen die Wirksamkeit der Abtretung geltend gemacht werden müssen.
Was für die Praxis wichtig ist
Soll ein Gericht durch Anordnung einer Nachtragsliquidation eine GmbH „wieder zum Leben erwecken“, geht das nicht „einfach so“: Es werden hohe Anforderungen an den Sachvortrag der Antragsteller gestellt, das heißt, es ist detailliert zu begründen, dass und weshalb noch verteilungsfähiges Vermögen der GmbH vorhanden ist. Dazu sind die zugrunde liegenden wirtschaftlichen und rechtlichen Umstände genau zu ermitteln. Die pauschale Behauptung, es seien noch Vermögenswerte vorhanden, genügt jedenfalls nicht.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.7.2023 – I-3 Wx 72/23, 3 Wx 72/23