Zwei-Personen-GmbH: Wie werde ich meinen „lästigen“ Mitgesellschafter los?
Kann ein Gesellschafter selbst auf Ausschluss eines anderen Gesellschafters klagen?
Kommt es in Zwei-Personen-GmbHs zu Spannungen zwischen den Gesellschafter:innen und liegt ein sogenanntes gesellschaftsschädigendes Verhalten eines Gesellschafters vor, kann der Ausschluss des „Störenfrieds“ durch Urteil ein probates Mittel sein, um die GmbH weiterzuführen. Die Voraussetzungen für das Gerichtsverfahren zum Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Zwei-Personen-GmbH waren allerdings bisher nicht abschließend geklärt. Dies hat der Bundesgerichtshof nun geändert.
Gesellschafter kann Klage erheben – Ausschluss gilt bereits ab Rechtskraft des Urteils
Soll ein Gesellschafter einer GmbH durch Urteil ausgeschlossen werden, muss grundsätzlich die GmbH selbst die Ausschlussklage erheben. Der einzelne Gesellschafter ist nicht zur Prozessführung berechtigt. Bislang war nicht geklärt, ob dies in einer Zwei-Personen-GmbH anders zu handhaben ist. Außerdem war hinsichtlich der Wirksamkeit eines Ausschließungsurteils bislang auf den Zeitpunkt der Leistung der Abfindung an den Ausgeschlossenen abzustellen, sodass es zu einer erheblichen Schwebelage nach Urteilsspruch kommen konnte.
Bundesgerichtshof schafft Klarheit zu Voraussetzungen einer Gesellschafterklage
Die Möglichkeit des einzelnen Gesellschafters einer Zwei-Personen-GmbH zur Klage auf Ausschluss des anderen Gesellschafters wurde bisher abgelehnt mit der Begründung, dass der betroffene Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung, die über die Erhebung der Ausschließungsklage beschließt, ohnehin nicht stimmberechtigt sei. Für die Annahme der Befugnis des einzelnen Gesellschafters zur Klageerhebung sprechen jedoch schon reine Praktikabilitätserwägungen und der Grundsatz der sogenannten actio pro socio, der Gesellschafterklage, auf deren Basis ausnahmsweise der einzelne Gesellschafter Ansprüche der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter geltend machen kann. So sieht es nunmehr auch der Bundesgerichtshof und lässt in einer Zwei-Personen-GmbH die Erhebung der Ausschlussklage durch einen der Gesellschafter zu, wenn
- eine Klage durch die GmbH selbst undurchführbar ist,
- sie durch den auszuschließenden Gesellschafter vereitelt wurde oder
- es aufgrund der innergesellschaftlichen Machtverhältnisse für den anderen Gesellschafter unzumutbar wäre, zuerst die GmbH zu einer Klage zu zwingen.
Auch wichtig: Damit eine Ausschließungsklage und Ausschließungsbeschlüsse wirksam werden, hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung generell dahingehend geändert, dass nicht mehr darauf abzustellen ist, dass der Ausgeschlossene seine Abfindung erhält und wann das geschieht. Der Ausschluss ist bereits mit Rechtskraft des Urteils bzw. mit Wirkung des Beschlusses wirksam, wenn ein wichtiger Grund zum Ausschluss aus der GmbH geführt hat und keine abweichende gesellschaftsvertragliche Regelung vorliegt. Die ansonsten bestehende Schwebelage ist den verbleibenden Gesellschafter:innen nicht zuzumuten, so die Begründung der Richter:innen für die geänderte Rechtsauffassung.
Entscheidung entlastet den einzelnen Gesellschafter
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs erleichtert es einzelnen Gesellschafter:innen, sich in einer regelmäßig ohnehin bereits angespannten Lage innerhalb der Gesellschaft vom „Störenfried“ zu trennen. Die dabei erforderlichen Voraussetzungen schützen gleichzeitig vor einem voreiligen Ausschluss. Auch die Entscheidung zur Wirksamkeit des Ausschlusses – ob durch Urteil oder Beschluss – ist zu begrüßen, da es nun nicht mehr zu Schwebelagen für die verbleibenden Gesellschafter:innen kommen kann.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.7.2023 – II ZR 116/21