Erleichterungen bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung
Fondsstandortgesetz beschlossen
Am 22. April 2021 hat der Bundestag dem Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland (Fondsstandortgesetz – FoG) zugestimmt. Mit dem Fondsstandortgesetz sollen wichtige aufsichtsrechtliche und steuerliche Maßnahmen zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschlands in Angriff genommen werden. Ziel ist es, unnötige Barrieren abzubauen und den Standort Deutschland wettbewerbsfähiger zu machen, ohne dabei das vorhandene Schutzniveau abzusenken. Unter steuerlichen Gesichtspunkten ist unter anderem die attraktivere Gestaltung von Mitarbeiterbeteiligungen hervorzuheben. Daneben sind jedoch auch Änderungen bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung vorgesehen, die insbesondere für Wohnungsunternehmen von Bedeutung sind.
Erweiterte Gewerbesteuerkürzung
Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz halten und verwalten, können die erweiterte Gewerbesteuerkürzung in Anspruch nehmen. Der aus dieser Grundstücksverwaltung erzielte Gewerbeertrag unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Das Gewerbesteuergesetz definiert darüber hinaus privilegierte Nebentätigkeiten, die zwar nicht schädlich sind, deren Erträge aber nicht in die erweiterte Kürzung einbezogen werden (z.B. die Verwaltung und Nutzung von eigenem Kapitalvermögen). Weiterhin gibt es schädliche Nebentätigkeiten, die wegen eines Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot die Anwendung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung insgesamt ausschließen. Hierzu gehört unter anderem die Überlassung bzw. Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen. Die Identifikation und ggf. Auslagerung von Betriebsvorrichtungen stellt die Praxis immer wieder vor Herausforderungen.
Ein weiteres Problem brachte kürzlich das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz mit sich. Dieses sieht seit dem 25. März 2021 für bestimmte neu gebaute und umfassend renovierte Gebäude eine Verpflichtung zum Betrieb von Ladestationen vor. Der Betrieb solcher Ladestationen würde aktuell jedoch ebenfalls zu einer Versagung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung führen.
Neuregelungen im Fondsstandortgesetz
Hieran knüpft das Fondsstandortgesetz an. Die Neuregelung sieht zwei Änderungen vor, die zum einen insbesondere die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen und zum anderen die Lieferung von Mieterstrom bzw. den Betrieb von Ladestationen betreffen.
Zukünftig führt die Erzielung von Einnahmen aus „schädlichen Nebentätigkeiten“ aus Vertragsbeziehungen zum Mieter nicht mehr grundsätzlich zu einer Versagung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung, sofern die Einkünfte aus hieraus eine Bagatellgrenze von 5 % der übrigen Mieteinnahmen nicht übersteigen. Dies betrifft insbesondere aber nicht ausschließlich die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen. Zu beachten ist auch, dass trotz der Unschädlichkeit der vorgennannten Einkünfte insoweit keine Steuerbefreiung eintritt. Die Befreiung betrifft weiterhin nur die originären Immobilieneinkünfte, wohingegen die Einkünfte aus den Nebentätigkeiten separat zu ermitteln und der Gewerbesteuer zu unterwerfen sind.
Des Weiteren sollen die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien an Mieter sowie der Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder -fahrräder nicht mehr zu einem Verlust der gewerbesteuerlichen Privilegien führen. Die Einnahmen aus der Lieferung des Stroms und dem Betrieb der Ladestationen dürfen jedoch nur 10 % der übrigen Mieteinnahmen betragen. Zudem darf der Strom nicht in an Letztverbraucher geliefert werden, die nicht zugleich Mieter sind. Auch diese Einkünfte sind nicht von der erweiterten Kürzung erfasst und somit gewerbesteuerpflichtig.
Änderungen ab 2021 sind zu begrüßen
Die vorgesehenen Änderungen sind ausdrücklich zu begrüßen. Das Ausschließlichkeitsgebot sorgt in der Praxis regelmäßig für große Rechtsunsicherheiten und Abgrenzungsfragen. Zwar müssen schädliche Nebentätigkeiten, wie die Vermietung von Betriebsvorrichtungen, nach wie vor identifiziert werden, weil die Erträge hieraus gewerbesteuerpflichtig bleiben. Allerdings führt eine geringfügige schädliche Nebentätigkeit nun nicht mehr zum sofortigen Verlust der Kürzung.
Da nur Einnahmen aus der unmittelbaren Vertragsbeziehung mit den Mietern unschädlich sind, dürfte der Mitverkauf schädlicher Betriebsvorrichtungen bei der Veräußerung der Immobilie weiterhin schädlich sein. Insofern schafft die Änderung keine Abhilfe. Dies ist insbesondere bei der Strukturierung von Immobilienvermögen zu beachten.
Die Änderungen sollten erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 angewandt werden. Das Gesetz bedarf zudem noch der Zustimmung des Bundesrats.