Erbschaftsteuerliche Reinvestitionsklausel bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen

Kernaussage

Das LfSt Bayern nimmt Stellung zur erbschaftsteuerlichen Reinvestitionsklausel beim luf Vermögen.

1. Begriff "Verwendung" des Erlöses innerhalb von sechs Monaten

Bei der Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken innerhalb der Behaltensfrist ist die Nachversteuerung nach § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ErbStG zu prüfen. Auf die Nachversteuerung wird verzichtet, wenn der Veräußerungserlös gemäß § 13a Abs. 5 Satz 3 und 4 ErbStG reinvestiert wird. Die Verwendung des Veräußerungserlöses für die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist grundsätzlich eine geeignete Reinvestitionsmaßnahme. Dies gilt auch dann, wenn der Veräußerungserlös nur einen Teil der Herstellungskosten abdeckt. Hinsichtlich der Sechsmonatsfrist kann in einem solchen Fall weder auf die Fertigstellung des Gebäudes noch auf die Bezahlung der Rechnungen für die Bauleistungen abgestellt werden. Es ist ausreichend, wenn innerhalb der Frist mit der Errichtung des Gebäudes begonnen wird. Hinsichtlich des Baubeginns dienen die Regelungen des § 196 Abs. 1 Satz 2 BewG (Vorliegen eines Grundstücks im Zustand der Bebauung) als Orientierung. In begründeten Einzelfällen kann bereits die Bauantragstellung bzw. die verbindliche Auftragsvergabe für die Einhaltung der Frist ausreichen, wenn anschließend zeitnah tatsächlich ein Gebäude errichtet wird.

2. Veräußerung von begünstigten Grundstücken i.S. § 159 BewG (selbstbewirtschaftetes Bauland bzw. Bauerwartungsland)

Die Anwendung der Reinvestitionsklausel setzt u.a. voraus, dass der Veräußerungserlös in der gleichen nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigten Vermögensart verbleibt. Selbstbewirtschaftete Grundstücke i.S. von § 159 BewG gehören bewertungsrechtlich zum Grundvermögen. Bei der Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden sie aber wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen behandelt und fallen unter § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Wird der Veräußerungserlös aus dem Verkauf solcher Grundstücke in bewertungsrechtlich land- und forstwirtschaftliches Vermögen investiert, welches zum begünstigungsfähigen Vermögen nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gehört, liegt eine Reinvestition in die gleiche Vermögenskategorie vor. § 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG erfordert nicht, dass eine Reinvestition in ein anderes selbstbewirtschaftetes Grundstück i.S. von § 159 BewG erfolgt. Lediglich die Reinvestition in Betriebsvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften i.S. von § 13b Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ErbStG führt nicht zum Verzicht auf die Nachversteuerung.

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