Energiepreise: Prüfungspflicht für entlastete Unternehmen

Was ist der Hintergrund der Nachweispflichten?

Viele Unternehmen haben im Zusammenhang mit den aktuellen geopolitischen Entwicklungen erhebliche Energiepreissteigerungen verkraften müssen. Um für das Jahr 2023 für eine Entlastung zu sorgen, wurden das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) geschaffen. Unternehmen, die von diesen Begünstigungen Gebrauch gemacht haben, müssen abhängig von dem in Anspruch genommenen Fördervolumen nun bis zum 31.5.2024 bestimmte Nachweispflichten erbringen. Das Verfahren ist komplex und zum Teil sind auch Prüfungen durch einen Wirtschaftsprüfer vorgeschrieben.

Wer muss eine „finale Selbsterklärung“ abgeben?

Unternehmen, deren Entlastungsbeträge in mindestens einem Monat an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 150.000 € überstiegen haben, sind zur Abgabe jeweils einer sogenannten finalen Selbsterklärung an die Energieversorger verpflichtet. Mit der Abgabe der Selbsterklärung erklärt das Unternehmen die Einhaltung seiner relativen und absoluten tatsächlich anzuwendenden Höchstgrenze sowie der absoluten Höchstgrenze des Unternehmensverbundes.

In der finalen Selbsterklärung erklärt ein Unternehmen seinem Energielieferanten seine tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze. Dem Energieversorger wird hierdurch die Gewährung von Entlastungsbeträgen nach den gesetzlichen Vorgaben im Rahmen der Jahresendabrechnung ermöglicht.

Wird pflichtwidrig keine Selbsterklärung abgegeben, droht eine Herabsetzung der Höchstgrenze für Förderungen auf 0 €, also der rückwirkende Wegfall der Ermäßigungsbeträge.

Welche zusätzlichen Pflichten ergeben sich bei höheren Begünstigungen?

Bei Unternehmen mit einer absoluten (Begünstigungs-)Höchstgrenze von 4 Mio. € sind der finalen Selbsterklärung folgende Unterlagen beizufügen:

  • ein Prüfvermerk durch eine:n Wirtschaftsprüfer:in über die Prüfung der krisenbedingten Energiemehrkosten, der Einhaltung der relativen und der absoluten Höchstgrenze sowie gegebenenfalls der auszugleichenden Fehlbeträge bei Nichteinhaltung der Höchstgrenzen oder
  • ein Feststellungsbescheid der Prüfbehörde, sofern das Unternehmen mit einem besonders betroffenen Unternehmen verbunden ist. 

Letztverbrauchende Unternehmen mit einer absoluten Höchstgrenze von 4 Mio. € haben grundsätzlich ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Erdgas- oder Wärmelieferanten („Lieferanten“) einen Prüfvermerk zu den krisenbedingten Energiemehrkosten und der Einhaltung der absoluten Höchstgrenze von 4 Mio. € bzw. gegebenenfalls über die auszugleichenden Fehlbeträge vorzulegen. 

Alternativ können diese Unternehmen dem Lieferanten auch einen Bescheid der Prüfbehörde vorlegen, sofern sie mit mindestens einem Unternehmen verbunden sind, das eine absolute Höchstgrenze von 50 Mio., 100 Mio. oder 150 Mio. € geltend macht. In diesen Fällen haben diese Unternehmen der Prüfbehörde einen Prüfvermerk über die Prüfung der verschiedenen Inputfaktoren zur Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten zu übermitteln. 

Für Unternehmen, die selbst eine höhere Begünstigung als 4 Mio. € erhalten haben, gelten zusätzliche Dokumentations- und Prüfungsanforderungen.

Was ist jetzt zu tun?

Zur Abgabe einer finalen Selbsterklärung verpflichtete Unternehmen sollten zunächst entscheiden, ob sie von der Möglichkeit einer Fristverlängerung bis zum 2.9.2024 Gebrauch machen möchten. Diese muss innerhalb der eigentlichen Frist bis zum 31.5.2024 bei der Prüfbehörde beantragt und begründet werden. Die Gewährung einer Fristverlängerung wird per E-Mail bestätigt. Diese Bestätigung wiederum legt der Letztverbraucher seinem Energieversorgungsunternehmen vor. Wenn eine Prüfungspflicht besteht, empfiehlt sich zudem eine frühzeitige Abstimmung mit einem Wirtschaftsprüfer.

Sascha Erger

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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Sebastian Welling

Wirtschaftsprüfer / Steuerberater

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Hans von Beckerath

Wirtschaftsprüfer / Steuerberater / Director

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