Ein „Geld-zurück!\"-Auftrag kann nichtig sein

Kernaussage

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung zur Wirksamkeit einer Kauf- und Abtretungsvereinbarung von Ansprüchen aus einer Kapitallebensversicherung Stellung genommen. Im Urteilsfall verstieß die Vereinbarung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und war nichtig. Das hatte zur Folge, dass der Versicherer dem Käufer der Forderungen keinen Rückkaufswert auszahlen musste.

Sachverhalt

Ein Versicherungsnehmer hatte die Ansprüche aus seiner Kapitallebensversicherung an ein Schweizer Unternehmen verkauft, das geschäftsmäßig die gekauften Versicherungsverträge rückabwickelt. Das Unternehmen war zum Zeitpunkt des Verkaufs der Versicherung nicht nach dem deutschen Rechtsdienstleistungsgesetz (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG) registriert. Das Gesetz sieht unter anderem Folgendes vor: „Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen: 1. Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1), […].“ Nachdem das Schweizer Unternehmen den „gekauften“ Versicherungsvertrag gekündigt hatte, verweigerte die Versicherung die Auszahlung des Rückkaufswertes. Nach Ansicht des Versicherers habe das Unternehmen nicht die Rechte des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag erworben, da die Abtretung aufgrund eines Verstoßes gegen das RDG nichtig sei. Aus Sicht des Käufers seien die Rechte des Versicherungsnehmers jedoch wirksam im Wege eines echten Forderungskaufs erworben worden.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof folgte der Auffassung des Versicherers und hält die Kauf- und Abtretungsvereinbarung für nichtig, weil sie gegen das RDG verstößt. Die Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag sei zum Zwecke der Forderungseinziehung auf fremde Rechnung erfolgt, so die Richter. Damit handele es sich nicht um einen „echten“ Forderungskauf, der wiederum vom Anwendungsbereich des RDG nicht erfasst gewesen wäre. Bei dem hier angewandten Kauf- und Abtretungsvertrag fehle es aber bereits an der typischen Vorfinanzierung eines echten Forderungskaufs; ferner trage der Versicherungsnehmer weiterhin das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Versicherers; der Aufkäufer trage hingegen keinerlei wirtschaftliches Risiko hinsichtlich der Forderungseinziehung. Zudem werde aufgrund der vereinbarten erfolgsabhängigen Beteiligung des Versicherungsnehmers am möglichen Mehrerlös dessen erhebliches eigenes wirtschaftliches Interesse an der Forderungsbeitreibung deutlich. Das praktizierte Geschäftsmodell sei darauf ausgerichtet, durch die Beitreibung des Mehrerlöses den hauptsächlichen Gewinn zu erzielen, da der Käufer für die Einziehung des Rückkaufswertes lediglich eine Gebühr erhalte, meinten die Richter.

Konsequenz

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass auch eine nachträgliche Registrierung des Käufers (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG) nichts an der Beurteilung des Falles geändert hätte.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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