Datierung eines Beendigungszeugnisses
Kernaussage
Qualifizierte Arbeitszeugnisse bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind auf den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu datieren, nicht auf den Tag der Ausstellung des Zeugnisses. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 27.3.2020 entschieden.
Sachverhalt
Im konkreten Fall stritten sich die Parteien nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses um die Frage, auf welches Datum das Beendigungszeugnis zu datieren ist. Die beklagte Arbeitgeberin vertrat dabei die Auffassung, dass das Zeugnis unter Bezugnahme auf den Grundsatz der Zeugniswahrheit auf den Tag der tatsächlichen Ausstellung zu datieren sei. Die Klägerin hingegen wollte das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgenommen haben. Sowohl das Arbeitsgericht in der ersten Instanz als auch anschließend das Landesarbeitsgericht folgten der Auffassung der Klägerin.
Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht bestätigte die rechtliche Auffassung des Arbeitsgerichts Siegburg. Es sei höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass in ein Zeugnis stets das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzunehmen sei. Dies schaffe zum einen Rechtssicherheit. Zum anderen beuge dies auch Spekulationen darüber vor, ob zwischen den Parteien Streitigkeiten über Inhalt und/oder Erteilung des Zeugnisses bestanden habe.
Ferner bestehe auch ein innerer sachlicher Grund, das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzunehmen, da dies auch dem Beurteilungszeitraum entspreche.
Die Entscheidung ist rechtkräftig.
Konsequenz
Im Rahmen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen besteht oft auch Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Erteilung und vor allem die inhaltliche Ausgestaltung des Beendigungszeugnisses. Rechtssicher steht aber fest, dass das Zeugnis auf den rechtlichen Tag der Beendigung des Arbeitszeugnisses zu datieren ist.