Aufsichtsbehörde veröffentlicht Hinweise zum datenschutzrechtlichen Umgang mit Corona

Private Handynummern oder andere Kontaktdaten der Belegschaft, um über aktuelle Entwicklungen zu informieren 

Nach Auffassung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BW) ist es zulässig, ein sogenanntes innerbetriebliches Kommunikationsnetzwerk aufzubauen, damit Unternehmen je nach Pandemiephase bestimmte Maßnahmen treffen können. Ein solches Kommunikationsnetzwerk wird sogar ausdrücklich im Handbuch des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe empfohlen. Der Arbeitgeber kann daher die Belegschaft bitten, die privaten Kontaktdaten anzugeben und diese temporär zu speichern. Allerdings können die Beschäftigten nicht dazu gezwungen werden, beispielsweise ihre private Handynummer offenzulegen. In der Regel liegt es aber auch im Interesse des einzelnen Mitarbeiters, rechtzeitig informiert zu werden, sodass er die Kontaktdaten herausgeben wird. Nach Ende der Pandemie sind die Daten zu löschen, sofern keine Rechtsgrundlage gegeben ist.

Informationen über Kontakt zu Erkrankten oder Aufenthalt in Corona-Risikogebiet erheben 

Der Arbeitgeber ist gegenüber seinen Arbeitnehmern zur Fürsorge verpflichtet und muss für einen hinreichenden Arbeitsschutz sorgen. Nach Auffassung des LfDI BW ist es daher zur Erfüllung dieser arbeitsvertraglichen Pflichten zulässig, als Arbeitgeber Informationen darüber zu erfassen, zu welchen erkrankten Personen der Mitarbeiter Kontakt hatte und auch Rückkehrer von Urlaubs- oder Dienstreisen zu fragen, ob sie sich in einem durch das Robert Koch-Institut festgelegten Risikogebiet aufgehalten haben. 

Nennung des Namens eines an Corona erkrankten Kollegen

Grundsätzlich darf der Name eines (vermutlich) an Corona erkrankten Mitarbeiters den Kollegen nicht mitgeteilt werden. Diese können in der Regel auch ohne die Nennung des Namens team- oder abteilungsbezogen gewarnt und gegebenenfalls zur Eindämmung der Ansteckungsgefahr freigestellt werden; so zumindest die Sichtweise der Aufsichtsbehörde. Ist das ausnahmsweise nicht ausreichend, soll der Arbeitgeber nach Auffassung der Aufsichtsbehörde zunächst die  Gesundheitsbehörden kontaktieren und deren Entscheidung ersuchen. Nur wenn auch dies nicht möglich ist, sollen die übrigen Mitarbeiter über die (mögliche) Erkrankung des konkreten Mitarbeiters informiert werden dürfen.

Übermittlung von Daten an die Gesundheitsbehörden

Die Gesundheitsbehörden und Polizeibehörden haben nach dem jeweiligen Landesrecht die Befugnis, behördliche Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie zu erlassen. Nach Auffassung des LfDI BW ist bei einer behördlichen Anfrage zu erkrankten Beschäftigten im Betrieb davon auszugehen, dass die Übermittlung an die Behörden erfolgen kann. 

Erfassung von Kunden und Besuchern von Veranstaltungen nach Aufforderung der Gesundheitsbehörde

Nach Auffassung des LfDI BW ist es zulässig, die Daten von Kunden und Besuchern zu erfassen und an die Gesundheitsbehörden zu übermitteln, wenn die Gesundheitsbehörde dies zuvor angeordnet hat. Die Kunden und Besucher müssen jedoch darüber informiert werden. Gibt es keine behördliche Anordnung, dürfen die Daten der Kunden und Besucher nur mit deren Einwilligung erfasst werden. Die Daten sind nach Ablauf der mutmaßlichen Inkubations- und Entdeckungszeit der Corona-Infektion zu löschen.

Datenerhebung durch Leistungserbringer im Gesundheitsbereich

Ärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen (z.B. Labore) sind dazu verpflichtet, gewisse Daten über die Corona-Patienten zu erheben und die Meldungen nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes zu machen. Über die Weitergabe müssen die Betroffenen informiert werden.

Datenschutz trotz Corona nicht vergessen 

Der Datenschutz ist auch in der Coronakrise wichtig. Es zeigt sich allerdings, dass in vielen Situationen Datenschutzaspekte zurückstehen müssen und ein sachgerechter Ausgleich gefunden werden muss. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass das LfDI BW einerseits sehr strenge datenschutzrechtliche Maßstäbe anlegt, andererseits auch Lösungswege für problematische Fälle aufzeigt. Die kompletten Antworten des LfDI BW finden Sie hier

Gerne beraten wir Sie zu allen datenschutzrechtlichen Fragen zu Corona mit pragmatischen Lösungsansätzen. Denn am Ende sind die Gesundheit und die Eindämmung der Pandemie das aktuell Wichtigste.

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