Lieferunterbrechung und Produktionseinbußen – die rechtlichen Herausforderungen des Coronavirus

Hintergrund

Die Meldungen zum Coronavirus sind omnipräsent. In China und Italien liegen ganze Regionen still. Aber auch in Deutschland wächst die Sorge vor dem Erreger. Dabei wirkt sich das Virus nicht nur auf unser persönliches Umfeld aus. Auch in der betrieblichen Praxis spielt die Verbreitung eine immer größere Rolle. Die Auswirkungen des Virus betreffen nicht nur das Arbeitsleben, sondern auch Lieferbeziehungen und Unternehmenstransaktionen.

Lieferunterbrechung aufgrund des Coronavirus – Konsequenzen für Kunden betroffener Lieferanten

Immer mehr Kunden beklagen Lieferunterbrechungen, die auf die Auswirkungen des Coronavirus zurückzuführen sind. Vor allem behördliche Maßnahmen machen den Lieferanten zu schaffen. Hieraus ergeben sich rechtliche Fragen wie z.B., ob der Ausbruch des neuen Coronavirus zu einer Unterbrechung der Lieferpflicht von Lieferanten führt und welche Schritte die betroffenen Kunden einleiten müssen. Sowohl die Auslegung des nationalen Kaufrechts als auch die Auslegung des internationalen Kaufrechts zeigen, dass grundsätzlich kein Anspruch auf die Lieferung einer „unmöglichen Leistung“ besteht. Trotzdem dürfen Kunden von betroffenen Lieferanten durchaus zumutbare Maßnahmen verlangen, um die eigene Lieferfähigkeit aufrechtzuerhalten. Welche konkreten Maßnahmen Lieferanten im Rahmen der Zumutbarkeit durchführen müssen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Hier kommen z.B. die alternative Fertigung, eine alternative Lieferquelle und alternative Transportwege in Betracht.

Neue Herausforderungen im Unternehmenskaufrecht durch das Coronavirus

Auch in Bezug auf Unternehmenstransaktionen stellt das Coronavirus die Akteure vor neue Herausforderungen. Bei Unternehmenstransaktionen ist für Verkäufer und Käufer die Geschäftslage des zu erwerbenden Unternehmens entscheidend. Produktions- und Lieferunterbrechungen aufgrund des Coronavirus haben hierauf natürlich Einfluss. Bei laufenden Transaktionen stellt sich insbesondere die Frage, ob ein Rücktrittsrecht besteht. In Unternehmenskaufverträgen lassen sich oft Klauseln finden, die im Falle eines militärischen Konflikts, einer Naturkatastrophe oder sonstiger Ereignisse, die die Industrie schwerwiegend beeinträchtigen, zum Rücktritt berechtigen. Ob dabei das Coronavirus als Naturkatastrophe angesehen werden kann, hängt von der Ausgestaltung der individuellen Klausel und der Beurteilung im Einzelfall ab. Selbst wenn der Käufer nicht vom Unternehmenskaufvertrag zurücktreten will, hat er aber aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus eine völlig neue Verhandlungsbasis. 

Ausblick

In naher Zukunft wird sich die Justiz wohl oder übel mit den Konsequenzen des Coronavirus auseinandersetzen müssen. Bereits jetzt entstehen erhebliche Auswirkungen auf den Rechtsverkehr und die Beratungspraxis. Wir helfen Ihnen gerne, sprechen Sie uns im Bedarfsfall einfach an. 
 

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Dr. Olaf Lüke

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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