Brexit zwingt Gesetzgeber zum Handeln

Hintergrund

Der für den 29.3.2019 beschlossene Austritt des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union naht. Ob es den Beteiligten noch gelingt, eine Übergangsphase auszuhandeln, ist mehr als zweifelhaft. Experten schließen daher mit einen harten Brexit, also einen Austritt ohne Übergangsregelungen, nicht aus. Dieses Szenario vor Augen, haben der deutsche und der britische Gesetzgeber verschiedene Initiativen gestartet. Aufgrund der noch andauernden Verhandlungen über die Konditionen des Brexits besteht derzeit eine erhebliche Rechtsunsicherheit für betroffene Unternehmen. Die Steuerberater und Rechtsanwälte der dhpg und der britischen Partnerkanzleien aus dem Nexia-Netzwerk stehen Ihnen für sämtliche Fragen rund um den Brexit gerne zur Verfügung.

Viertes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (Regierungsentwurf)

Das Bundesministerium der Justiz hat am 3.9.2018 einen Entwurf zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (UmwG) veröffentlicht (siehe dazu dhpg-Meldung vom 1.10.2018). Mittlerweile liegt der Regierungsentwurf vom 12.10.2018 vor. Vorgesehen ist, dass fortan auch die grenzüberschreitende Verschmelzung auf eine Personenhandelsgesellschaft in Betracht kommt. Die bislang bestehende Beschränkung auf Verschmelzungen zwischen Kapitalgesellschaften würde damit aufgegeben. Vom Brexit betroffene britische Limiteds mit Sitz in Deutschland können dann beispielsweise in eine Kommanditgesellschaft mit haftungsbeschränktem Komplementär (GmbH & Co. KG oder UG & Co. KG) umgewandelt werden. Für bereits begonnene Verschmelzungen von Gesellschaften mit Sitz im Vereinigten Königreich auf einen deutschen Rechtsträger sieht der Gesetzesentwurf eine Übergangsregelung vor, die alle Verschmelzungen erfasst, die bei Wirksamwerden des Brexits notariell beurkundet sind und unverzüglich, spätestens zwei Jahre nach diesem Ereignis, zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden. Abweichend von dem Referentenentwurf beschränkt der Regierungsentwurf die Verschmelzungsmöglichkeit auf Personenhandelsgesellschaften mit in der Regel nicht mehr als 500 Arbeitnehmern.

Brexit-Steuerbegleitgesetz (Referentenentwurf)

Durch den Austritt aus der Europäischen Union erhält das Vereinigte Königreich grundsätzlich den steuerlichen Status eines sogenannten Drittstaats. Dadurch werden steuerliche Regelungen, die gemäß dem unionsrechtlichen Primär- und Sekundärrecht für EU-/EWR-Sachverhalte vorteilhaftere Rechtsfolgen vorsehen als für den Drittstaatenfall, künftig im Verhältnis zum Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr finden können. Davon betroffen sind auch Sachverhalte, in denen Steuerpflichtige bereits in der Vergangenheit sämtliche relevante Handlungen vollzogen haben und nur der Brexit als schädliches Ereignis Auslöser nachteiliger Rechtsfolgen wäre. Das Änderungsgesetz soll in diesen Fällen den Status quo sicherstellen. So enthält der Referentenentwurf vom 8.10.2018 zum Beispiel Regelungen zur Verhinderung einer rückwirkenden Besteuerung eines Einbringungsgewinns nach § 22 UmwStG und einer zwingenden Auflösung eines Ausgleichspostens gemäß § 4g EStG.

Zollrecht: Taxation (Cross-border Trade) Act

Es ist wohl absehbar, dass für Großbritannien nach dem Brexit das Zollrecht der Europäischen Union, insbesondere der Unionszollkodex (UZK), nicht mehr gelten wird. Mit der Verabschiedung des Taxation (Cross-border Trade) Acts am 13.9.2018 hat nun der britische Gesetzgeber – in Anlehnung an den UZK – ein eigenständiges Zollrecht kodifiziert, darin enthalten sind auch Regelungen zur Mehrwertsteuer und Einfuhrumsatzsteuer. Wann das Gesetz in Kraft tritt, hängt davon ab, wie sich der Austritt aus der Europäischen Union vollziehen wird. Auch bezogen auf die inhaltliche Ausgestaltung besteht ein erheblicher, ganz bewusst eingeräumter Spielraum.

Stefan Hamacher, LL.M.

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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