Besteuerung von Kryptowährungen im Privatvermögen
Kernaussage
Auch wenn die Kursrallye an den Märkten und die damit einhergehende mediale Aufmerksamkeit – insbesondere mit Blick auf die bekannteste Kryptowährung, den Bitcoin – zuletzt etwas abgeflaut ist, steigt die wirtschaftliche Relevanz solcher Kryptowährungen weiter an. In den letzten Jahren wurden vielfach Kurssteigerungen erzielt. Dadurch stellen sich nun vermehrt Fragen nach der zutreffenden steuerlichen Deklaration. Insbesondere kryptowährungsspezifische Fälle wie beispielsweise Hard Forks (Gabelung von Blockchains) sowie Mining-, Staking- und Lendingeinkünfte sind in diesem Zusammenhang zu beachten. Eine bundeseinheitliche Aussage der Finanzverwaltung, wie mit solchen Erträgen umzugehen ist, fehlt bislang. Viele Anleger sind sich daher über die steuerlichen Implikationen dieser Spezialfälle nicht im Klaren und riskieren, ungewollt Steuern zu hinterziehen.
Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen
Die im Rahmen des Handels mit Kryptowährungen erzielten Veräußerungsgewinne unterliegen gemäß § 23 EStG der Einkommensteuer, sofern zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Übersteigt die Zeitspanne zwischen Anschaffung und Veräußerung diese Spekulationsfrist von einem Jahr, ist die Veräußerung einkommensteuerfrei. Wurde der Bestand an Kryptowährungen in mehreren Tranchen erworben, bestimmt sich die Verwendungsreihenfolge nach der FIFO-Methode (first in, first out). Dies bedeutet, dass der zuerst angeschaffte Bestand an Kryptowährungen auch als zuerst veräußert gilt.
Beispiel
Herr Schmitz erwirbt zum 1.1.2018 zwei Bitcoins zum Preis von jeweils 10.000 €. Zum 1.5.2018 erwirbt er drei weitere Bitcoins zum Preis von 5.000 €. Zum 1.4.2019 veräußert Herr Schmitz seinen gesamten Bestand an Bitcoins für 12.000 € je Bitcoin. Ein einkommensteuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG liegt jedoch nur im Hinblick auf die zum 1.5.2018 erworbenen Bitcoin vor. Somit unterliegt der Einkommensteuer ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 7.000 € (12.000 – 5.000 €) x 3 Bitcoin = 21.000 €.
Im Hinblick auf kryptowährungsspezifische Fallgestaltungen ist die steuerliche Behandlung noch nicht abschließend geklärt. So stellt sich bei strittigen Hard Forks und Airdrops die Frage der Steuerpflicht – sowohl des eigentlichen Zuflusses als auch einer späteren Veräußerung der zugeflossenen Kryptowährung. Auch die Steuerpflicht der im Rahmen des Mining, Staking oder Lending (Verleihen von Kryptowährung) zugeflossenen Coins und Token ist zu betrachten.
Ausblick
Die Welt der Kryptowährungen ist nicht nur technisch, sondern auch steuerlich komplex. Um das Risiko einer ungewollten Steuerhinterziehung zu vermeiden und steuergestalterische Spielräume nutzen zu können, sollte auf eine möglichst umfassende Dokumentation sämtlicher Transaktionen geachtet werden. Solange die Finanzverwaltung ihre Auffassung zur steuerlichen Würdigung der oben erwähnten Spezialfälle nicht kundtut, sollte die Behandlung im Rahmen der Steuererklärung transparent und nachvollziehbar dargestellt werden.
Ihre Berater der dhpg stehen Ihnen bei sämtlichen Fragestellungen rund um die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen jederzeit gerne zur Verfügung.