Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen wie dem Bitcoin
Hintergrund
In den vergangenen Jahren haben Kryptowährungen, insbesondere der Bitcoin, als alternatives Zahlungsmittel und Kapitalanlagemöglichkeit den Finanzmarkt revolutioniert. Die Technologie dahinter ist hochkomplex. Der Bitcoin ist eine unregulierte und von staatlichen Institutionen, wie z.B. Notenbanken, und Kreditinstituten unabhängige Ersatzwährung. Konventionelle Währungen können auf Online-Plattformen in Bitcoins oder andere Kryptowährungen getauscht werden. Bitcoins bestehen aus verschlüsselten Datenpaketen, die in einem dezentralen Netzwerk generiert werden. Die Datensätze werden in digitalen Geldbörsen der Besitzer (so genannte Wallets) erfasst. Jede Transaktion eines Bitcoins ist dem Netzwerk bekannt und wird durch so genannte Miner, die mittels Rechenleistung kryptografische Aufgaben lösen, in Blocks gespeichert. Durch die Aneinanderreihung der Blocks zur Blockchain wird damit die Transaktionshistorie aller Bitcoins abgebildet. Die Miner erhalten für ihre Rechenleistung neue Bitcoins und Transaktionsgebühren. Für die Anleger und Miner stellt sich die Frage, wie ihre Geschäfte mit den Bitcoins ertrag- und umsatzsteuerlich zu deklarieren sind. Neben dem Europäischen Gerichtshof, der Hamburger Finanzbehörde und dem Schrifttum haben nun auch die Bundesregierung mit Schreiben vom 5.1.2018 sowie das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 27.2.2018 dazu Stellung genommen.
Ertragsteuern
Der Tausch oder Rücktausch von Kryptowährung in Euro oder eine andere Kryptowährung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung führe zu einem privaten Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Veräußerungsgewinne innerhalb eines Jahres unterliegen somit dem progressiven Einkommensteuertarif, während eine Veräußerung bzw. der (Rück-)Tausch von Kryptowährungen außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist einkommensteuerfrei ist. Nach dem Erlass der Hamburger Finanzbehörde findet hinsichtlich der Gewinnermittlung für die Anschaffungskosten die FiFo-Methode (First in First out) Anwendung, wenn der Bestand einer Kryptowährung in mehreren Tranchen erworben wurde. Handele es sich beim Mining von Kryptowährungen um eine gelegentliche Tätigkeit, könne es sich um Einkünfte aus sonstigen Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG handeln. Würden Kryptowährungen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft oder hergestellt, seien die Gewinne aus der Veräußerung oder dem Tausch der Kryptowährung im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen. Die Kosten für das Mining der Kryptowährungen seien als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Umsatzsteuer
Die umsatzsteuerliche Behandlung des Umtauschs der virtuellen Währung Bitcoin in eine konventionelle (gesetzliche) Währung und umgekehrt hat der Europäische Gerichtshof dahingehend geklärt, dass es sich dabei um eine Dienstleistung gegen Entgelt handelt, die unter die Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL fällt. Danach sind Umsätze, die sich auf Devisen, Banknoten und Münzen beziehen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, von der Umsatzsteuer befreit. Die Verwendung von Bitcoins werde der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen. Die Hingabe von Bitcoins zur bloßen Entgeltentrichtung sei somit nicht steuerbar. Beim Mining handele es sich nicht um einen steuerbaren Vorgang, da die Transaktionsgebühr, welche die Miner erhalten, in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Leistungen der Miner stehe und auch die Entlohnung in Form des Erhalts neuer Bitcoins durch das System selbst nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses erfolge.
Fazit
Transaktionen mit Kryptowährungen müssen für steuerliche Zwecke unbedingt hinreichend dokumentiert werden. Insbesondere für den Nachweis der Steuerfreiheit bei Veräußerungen außerhalb der Spekulationsfrist ist eine extensive Dokumentation von zentraler Bedeutung. Neben den angesprochenen Themen stellt sich für bilanzierende Steuerpflichtige zudem die Frage nach dem Ansatz dem Grunde und der Höhe nach. Der Steuerberater ist in jedem Fall über die Transaktionen mit Kryptowährungen zu informieren, damit diese korrekt deklariert bzw. bilanziert werden können.
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