Ausländischer Notar genügt: Oberlandesgericht München lockert Formvorgaben bei Verschmelzungen

Beurkundung von deutschen Verschmelzungen: Wann ausländische Notare „genügen“

Grenzüberschreitende Umstrukturierungen sind in der Praxis längst Alltag – doch wie sieht es mit der Form des Verschmelzungsvertrags zweier deutscher Personengesellschaften aus: Muss zwingend ein deutscher Notar tätig werden oder reicht auch eine Beurkundung im Ausland? Das Münchener Oberlandesgericht (OLG) stellte dazu kürzlich klar: Die gesetzlich vorgeschriebene notarielle Form kann auch durch einen ausländischen Notar erfüllt werden. Entscheidend ist nicht dessen Staatsangehörigkeit, sondern die sogenannte funktionale Gleichwertigkeit des ausländischen Beurkundungsverfahrens. Konkret: Wenn der ausländische Notar nach Ausbildung, Stellung und Verfahrensrecht vergleichbare Aufgaben wahrnimmt wie ein deutscher Notar und das Verfahren den grundlegenden Prinzipien des deutschen Beurkundungsrechts entspricht, ist die gesetzliche Form gewahrt. Eine vollständige Belehrung über deutsches Recht ist dabei nicht zwingend erforderlich.

Deutsche Verschmelzung mit österreichischem Notariatsakt?

Eine deutsche GmbH & Co. KG wollte ihre Verschmelzung mit einer weiteren Kommanditgesellschaft (KG) ins Handelsregister eintragen lassen. Grundlage war ein in Österreich vor einem Notar errichteter Notariatsakt, der den Verschmelzungsvertrag sowie die erforderlichen Gesellschafterbeschlüsse und Erklärungen enthielt. Zur Überraschung der Beteiligten lehnte das deutsche Registergericht die Eintragung jedoch mit der Begründung ab, ein österreichischer Notar könne mangels umfassender Kenntnisse des deutschen Rechts keine ausreichende materielle Richtigkeitsgewähr bieten. Die notarielle Beurkundung solle nämlich gerade sicherstellen, dass die Parteien umfassend beraten und belehrt werden – dies sei hier nicht gewährleistet.

OLG München: Maßstab ist die Verfahrensqualität, nicht das materielle Recht

Das OLG München hat dieser engen Sichtweise deutlich widersprochen. Maßgeblich sei nicht, ob der Notar deutsches Recht im Detail prüfe oder vollständig belehre, sondern ob das Beurkundungsverfahren als solches den „tragenden Grundsätzen“ des deutschen Beurkundungsrechts entspreche. Für österreichische Notare bejahten die Richter:innen diese Gleichwertigkeit ausdrücklich und stellten dabei insbesondere auf folgende Aspekte ab: (i) öffentliche Amtsstellung und Unabhängigkeit des Notars, (ii) Neutralität und Verschwiegenheitspflicht, (iii) geregelte Auswahl- und Aufsichtsmechanismen sowie strukturierter Ablauf der Beurkundung (Identitätsprüfung, Verlesung, Genehmigung und Unterzeichnung). Dass Belehrungspflichten nach deutschem Recht im Ausland nicht vollständig umgesetzt werden, stand der Wirksamkeit nicht entgegen, so das Gericht. Diese Vorschriften seien ohnehin als Soll-Vorschriften ausgestaltet und könnten im Einzelfall abbedungen werden. Außerdem erfolge im Eintragungsverfahren durch das Registergericht eine umfassende inhaltliche Kontrolle.

Praktische Bedeutung: Mehr Flexibilität bei grenzüberschreitenden Strukturen

Die Entscheidung bringt Klarheit und eröffnet für die Praxis spürbare Gestaltungsspielräume. Aber Vorsicht: Unlängst hat der Bundesgerichtshof bei der österreichischen Online-Beglaubigung eine klare Grenze gezogen und die Gleichwertigkeit des österreichischen Online-Beglaubigungsverfahrens mit dem deutschen Pendant verneint. Der Unterschied liegt also im Detail – und in den „tragenden Grundsätzen“ des deutschen Beurkundungsrechts. Für Umwandlungen, Registeranmeldungen und Gesellschaftermaßnahmen mit Auslandsbezug steigt damit die Bedeutung einer vorherigen präzisen Verfahrensprüfung erheblich. 

Oberlandesgericht München, Beschluss vom 7.5.2026 – 34 Wx 41/26 e
 

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Dr. Olaf Lüke

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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