Notarielles Online-Beglaubigungsverfahren zukünftig auch für Handelsregister- und Stimmrechtsvollmachten zulässig?
Was ist heute schon online möglich?
Seit der Gesetzgeber im Jahr 2021 notarielle Beurkundungen und Beglaubigungen im Gesellschaftsrecht erstmals auch per Videokonferenz (sogenanntes notarielles Online-Verfahren) zugelassen hat, können mittlerweile auch einstimmige Gesellschafterbeschlüsse (z.B. Gesellschaftsvertragsänderungen, Kapitalerhöhungen/-herabsetzungen) sowie GmbH-Sachgründungen im Online-Verfahren beurkundet werden.
Was geht aktuell noch nicht?
Hingegen ist derzeit u.a. die notarielle Beglaubigung von Vollmachten zur Anmeldung beim Handels-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister (Registervollmachten) per Videokommunikation noch nicht zulässig. Auch Stimmrechtsvollmachten für GmbH-Gesellschafterversammlungen und Vollmachten zur Abgabe der Erklärung zur Übernahme eines GmbH-Geschäftsanteils können bisher noch nicht im Online-Verfahren beglaubigt werden. Das soll sich nun durch den Referentenentwurf zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren ändern.
Online-Beglaubigung von (Register-)Vollmachten – nicht mehr nur Zukunftsmusik
Das Online-Beglaubigungsverfahren soll zukünftig auch möglich sein für Vollmachten zur Anmeldung beim Handels-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister (Registervollmachten), Stimmrechtsvollmachten für GmbH-Gesellschafterversammlungen und Vollmachten zur Abgabe der Übernahmeerklärung für einen GmbH-Geschäftsanteil. Zudem soll die Gründung von AGs und KGaAs mittels Videokonferenz mit dem beurkundenden Notar zulässig sein.
Nutzen für die Praxis – ein weiterer Schritt zur Digitalisierung
Insbesondere für Personengesellschaften mit größerem Gesellschafterkreis bedeutet der Gesetzentwurf die Absicherung der eigenen Handlungsfähigkeit; standen sie doch bisher bei Registeranmeldungen vor dem „Problem“, dass jeder einzelne Gesellschafter zur Unterschriftsbeglaubigung persönlich beim Notar erscheinen musste. Dies wird sich durch die bald zugelassene Beglaubigung per Videokonferenz erledigen, denn dann können alle Gesellschafter:innen eine Registervollmacht ortsungebunden online ausstellen, die bei der Gesellschaft vorgehalten und im Bedarfsfall – nämlich der Anmeldung von Veränderungen zum Handelsregister – eingesetzt werden kann. Trotzdem bleiben noch Lücken im Digitalisierungsprozess: Umwandlungsvorgänge und GmbH-Geschäftsanteilsverkäufe bleiben weiterhin vom Online-Verfahren ausgeschlossen.
Den Gesetzentwurf können Sie hier nachlesen.